Sachstand zum "neuen" Sicherheits- und Ordnungsgesetz M-V
16.08.2019
Nachdem wir bereits im März mit der Verbandsanhörung zur geplanten SOG-Novellierung eine schriftliche Stellungnahme abgegeben haben, sind nun die Termine zur Anhörung im Landtag benannt worden.
Der BDK M-V hat bereits am 03.07.2019 einen Kommentar zu den Novellierungen veröffentlicht (Link). Weitere offene Fragen wurden an uns herangetragen. Diese wurden nun auf verschiedenen lokalen Medienplattformen veröffentlicht. Sowohl der Nordkurier als auch die SVZ berichteten. Auch wir wollen die Chance nutzen, einige Antworten hierzu zu veröffentlichen.
Die Debatte zur SOG-Novellierung ist bereits heute stark erhitzt. So finden am kommenden Wochenende die nächsten Demonstrationen gegen die Novellierung bzw. dort eingearbeitete Befugnisse statt. Auch diese Meinungen spielen in den Überlegungen des BDK-Landesverbandes eine Rolle. Eine ausgewogene Ausgestaltung des SOG sieht aus unserer Sicht für die Kriminalpolizei geeignete und taugliche Befugnisse vor, aber auch eine so geringe Eingriffsintensität in Grundrechte wie möglich. Aber:
Wenn es um zusätzliche Eingriffsbefugnisse geht, kann man nicht von einer Verschärfung sprechen. Der Gesetzgeber reagiert derzeit auf sich ändernde mögliche Gefahrenlagen. Es ist vorgesehen in das SOG M-V neue Befugnisnormen aufzunehmen. Mit diesen neuen Befugnissen wird die Polizei letztlich besser in die Lage versetzt, Straftaten zu verhüten und für die Verfolgung künftiger Straftaten vorzubeugen.
Gleichzeitig wird jedoch, und das nicht nur vom BDK, bemängelt, dass die Formulierungen nicht immer gelungen sind.
Sie können dazu führen, dass letztlich Gerichte über die Auslegung entscheiden müssen. Für die Polizei kommt noch hinzu, dass in Gefahrenlagen oftmals innerhalb kürzester Zeit Entscheidungen zu treffen sind. Komplexe juristische Erhebungen sind dann nicht möglich. Daher sollte der Gesetzentwurf unbedingt verständlicher formuliert werden.
Festzuhalten ist auch, dass die beiden Befugnisse, an denen sich die öffentliche Debatte am meisten entzündet, nämlich die Quellen-TKÜ und Online-Durchsuchung, aus Sicht des BDK tief in die Grundrechte eingreifen, dahersehr eng zu formulieren sind. Ob diese Befugnisse für das Gefahrenabwehrrecht in der Landespolizei überhaupt notwendig seien, ist zudem fraglich. Im Übrigen gehen wir von einer Anwendung in sehr seltenen Fällen aus.
Marco Limbach
Pressesprecher und stell. Landesvorsitzender