Kommentar zum Gesetzesentwurf der Landesregierung bzgl. des neuen SOG M-V (Landtags-Drucksache 7/3694)

03.07.2019

Was musste man in den letzten Tagen nicht alles für Kommentare zum neuen Gesetzesentwurf des SOG M-V lesen und sehen: “Stasi Reloaded”, “Lasst meine Mutter in Ruhe”, “Sogenannte Sicherheit”, “Staatstrojaner”, "Stasi ohne Grenzen", usw. Eines ist klar: Die Polizei will mit Sicherheit keine unschuldigen Bürgerinnen und Bürger überwachen, von denen keine Gefahren und Straftaten ausgehen. Eine ziemlich aufgeladene Diskussion herrscht vor, bei der einige Bürgerinnen und Bürger verunsichert sind.
Kommentar zum Gesetzesentwurf der Landesregierung bzgl. des neuen SOG M-V (Landtags-Drucksache 7/3694)

Nun zu den Fakten:

Seit den Veröffentlichungen von Edward Snowden im Juni 2013 nimmt verschlüsselte Kommunikation über das Internet stetig zu und wird zur Selbstverständlichkeit. Ende-zu-Ende Verschlüsselung out-of-the-box ohne Zutun des Nutzers ist zur Normalität geworden.  Aufgrund dieser Entwicklung sollte eines klar sein: Solange diese Entwicklung anhält, wird die Polizei immer weniger inhaltliche Live-Kommunikation von Gefährdern und Straftätern im Rahmen ihrer gesetzlichen festgelegten Aufgaben in les- und hörbarer Form erheben können.

Doch eins ist Fakt: die Polizei braucht moderne Überwachungsinstrumente und -methoden um Gefahren zu verhindern und Straftaten aufzuklären - ansonsten kann die Polizei ihre Kernaufgaben in bestimmten Sachverhalten nicht mehr wahrnehmen. Der gefahrenabwehrrechtliche Teil soll sich mit dem neuen SOG MV genau in diese Richtung entwickeln.

zum Gesetztesentwurf:

Auf Seite 8 des Gesetzesentwurfs wird über die finanziellen Auswirkungen auf die Haushalte des Landes und der Kommunen u.a. zur Online-Durchsuchung und Quellen-TKÜ eingegangen. Beim Lesen der Zeilen hierzu kommt starkes Stirnrunzeln auf, denn dass keine zusätzlichen Kosten für das Land hinsichtlich der für die Durchführung dieser Maßnahmen benötigten Software, IT-Technik und für die erforderlichen speziell ausgebildeten IT-Kräfte entstehen kann bei bestem Willen nicht nachvollzogen werden.

Neue Befugnisse in einem Polizeigesetz und alles läuft nach dem Motto „Haben wir schon, läuft“. Wir nehmen einfach das vorhandene knapp kalkulierte Personal, die Software vom Bund und die Technik die auch in Strafverfahren eingesetzt wird und alles wird schon irgendwie klappen.

So einfach ist es aber leider nicht. Die reale IT-Welt ist komplex und ständig im Wandel. Polizei muss sich also ständig an die sich verändernden Rahmenbedingungen anpassen.

Dies haben wir übrigens bereits in der Verbandsanhörung zum SOG M-V sehr deutlich gemacht. Unsere Anmerkungen finden sich im 1. Entwurf jedoch nicht wieder.

 

Kritik:

Der Gesetzesentwurf lässt völlig unberücksichtigt, dass

  • es eine Vielzahl von potenziell zu überwachenden Messengern und anderen Kommunikationskanälen gibt

  • die Messenger sich stetig ändern und die Überwachungssoftware zeitnah durch geschultes Polizeipersonal bedient und kurzfristig für den Bedarfsfall angepasst werden muss

  • die Einbringung der Überwachungssoftware, Durchführung und Betreuung einer solchen SOG-Maßnahme mit einem erheblich hohen personellen und technischen Aufwand verbunden ist

  • im Vorfeld einer solchen Maßnahme eine technische Aufklärung stattfinden muss, die neben der Messengerüberwachung zusätzliche, kaum vorhandene personellen und technischen Ressourcen anderer Bereiche bindet

  • durch diese Fülle an Maßnahmen viel Personal, viel Zeit und viel Geld aufzubringen sind

  • erst bei entsprechender Aufklärung und einem anschließendem Test der Überwachungssoftware über die mögliche Überwachung weiter entschieden werden kann

Fazit:

Eine „Kostenneutralität“ kann der BDK durch die stichpunktartig festgehaltenen und unberücksichtigten Punkte beim besten Willen NICHT erkennen!

An dieser Stelle muss der Gesetzgeber auf jeden Fall nachbessern.

Neue Befugnisse im SOG bedeuten auch, es wird zusätzliches Personal, Technik und Software benötigt.

An den medial bereits geführten Diskussionen, ob es zusätzliche Eingriffsmaßnahmen überhaupt braucht, werden wir uns nicht beteiligen. Am Ende muss die Polizei jedoch in der Lage sein, ihre gesetzlichen Aufgaben auch umsetzen zu können. Wichtig ist uns jedoch, dass die Bürgerinnen und Bürger des Landes mit den Neuerungen ebenso einverstanden sind, wie die Politik und Polizei.
 
Deshalb dürfen gesetzliche Eingriffsbefugnisse in Grundrechte nur und ausschließlich unter der Prämisse der verfassungsrechtlichen Vorgaben eingeführt werden. Sie bedürfen einer engen Anwendung für klar definierte Einzelfälle und einer ständigen richterlichen Bewertung. Die Begründung zur Terrorabwehr darf nicht dazu führen, dass einmal eingeführte Eingriffsnormen des Gefahrenabwehrrechts sukzessive für andere Deliktsbereiche erweitert werden. Eine auf falscher Argumentationsketten beruhende Erweiterung staatlicher Eingriffe auf persönliche Daten oder auch anlasslose Datensammlungen und -analysen wird der BDK M-V nicht mittragen können. Vielmehr ist unter Einbeziehung wissenschaftlicher Erkenntnisse eine Entscheidung zu treffen zwischen Eingriff in die Persönlichkeitsrechte und tatsächlicher Notwendigkeit der Befugnisse zur Gefahrenabwehr.
 
Mit "schwammigen" Gesetzesformulierungen können auch wir als Kriminalisten wenig anfangen, da diese einen "Graubereich" und damit Handlungsunsicherheit bedeuten. Dass die Polizei einzelne Befugnisse im Zuge des gesellschaftlichen Wandels und der Digitalisierung anpassen und auch hinzubekommen muss, steht dabei auch für uns außer Frage.
 
Der Landesvorstand