Wiedereinführung der Altersteilzeit

In der Tarifrunde 1998 haben die Tarifvertragsparteien den "Tarifvertrag zur Regelung der Altersteilzeit" abgeschlossen. Parallel hierzu wurde die Altersteilzeit für Beamtinnen und Beamte eingeführt. Durch den TV ATZ sollte ein gleitender Übergang vom Erwerbsleben in den Ruhestand ermöglicht und somit Auszubildenden und Arbeitslosen neue Beschäftigungsmöglichkeiten eröffnet werden. Die wesentlichen Inhalte der tarifvertraglichen Vereinbarung waren:

  • Altersteilzeit für die Dauer bis zu 10 Jahren,
  • Beschäftigung durchgehend zu 50 v.H. der tariflichen Regelarbeitszeit oder im sog. Blockmodell, d. h. Vollzeitarbeit in der 1. Hälfte und Freistellung in der 2. Hälfte,
  • Bezüge während der gesamten Altersteilzeit in Höhe von 83 v.H. des Netto-Vollzeitentgelts.

Die wesentlichen Voraussetzungen waren:

  • ein Eingangsalter von mindestens 55 Jahren,
  • eine Beschäftigungszeit von 5 Jahren,
  • 3 Jahre (1080 Kalendertage) in einer arbeitslosenversicherungspflichtigen Beschäftigung in den letzten 5 Jahren.

Die Altersteilzeitmöglichkeiten im Rahmen des TV ATZ, die von der Bundesagentur für Arbeit gefördert wurden, wurden von Bund und Ländern genutzt. Die Förderung der BA sollte ursprünglich bis Mitte 2001 laufen, wurde dann aber bis Mitte 2004 und schließlich bis Ende 2009 verlängert. Die damalige Regierung sah in ihrem Koalitionsvertrag keine Verlängerung des TV ATZ durch das AltTZG über den 31.12.2009 vor. Somit liefen die Förderungen Ende 2009 aus.

Bund, Länder und Kommunen waren ursprünglich nicht bereit, einen neuen und gleichwertigen Tarifvertrag zur Altersteilzeit abzuschließen. Somit wurde 2010 der Tarifvertrag zur Regelung flexibler Arbeitszeiten für ältere Beschäftigte (TV FlexAZ) von Bund und Kommunen des TVöD abgeschlossen, der jedoch bei Weitem nicht an das Niveau des Vorgängervertrages herankam. Allerdings wurde im TV FlexAZ eine Öffnungsklausel (§ 12 TV FlexAZ) gestaltet, durch die von den Regelungen im Tarifvertrag durch dienstliche Vereinbarungen abgewichen werden konnte.

Für Beschäftigte im öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) wurde zunächst keine nachfolgende Regelungen zum TV ATZ abgeschlossen, wodurch ab 2010 im TV-L keine Altersteilzeit mehr genommen werden konnte. Zudem lehnt die Tarifgemeinschaft der Länder (TdL) einen übergreifenden Tarifvertrag ab, da die Länder untereinander verschiedene Interessen verfolgten. Im Jahr 2011 wurde dann im Tarifabschluss vereinbart, dass Tarifverhandlungen zur Altersteilzeit auf der Grundlage des Altersteilzeitgesetzes auf Landesebene geführt werden können. Fast alle Länder haben jedoch kein Interesse an einer tariflichen Altersteilzeitregelung.

Aus Sicht der Beschäftigten hat sich der TV ATZ damals bewährt und wurde insbesondere in Form des sog. Blockmodells vielfach in Anspruch genommen.

Zunehmende Belastungssituationen wie Arbeits- und Zeitdruck treffen besonders ältere Arbeitnehmer und Beamte in allen Bereichen und können durch Altersteilzeit (im Teilzeitmodell) gemindert werden. Aus diesen Gründen sollte eine politische Initiative zur Wiedereinführung einer gesetzlichen ATZ-Regelung erfolgen.

Der BDK setzt sich dafür ein, dass für alle Beschäftigten eine bundesweite gesetzliche Regelung zur Wiedereinführung der Altersteilzeit, die dem in der Tarifrunde 1998 abgeschlossenen „Tarifvertrag zur Regelung der Altersteilzeit" (TV ATZ) gleichwertig ist, geschaffen wird.