Forderungen des 16. Bundesdelegiertentages
Auf dem 16. Bundesdelegiertentag vom 10.11.2021 bis 12.11.2021 beschlossen die anwesenden Delegierten eine Vielzahl an kriminalpolizeilichen und kriminalpolitischen Forderungen, die wir an dieser Stelle zusammengefasst haben.
Ursprung des Antrages war eine Forderung nach einer bundeseinheitlichen Erschwerniszulage für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Bereich der Auswertung und Sachbearbeitung von Fällen mit Missbrauchsdarstellungen von Kindern, die der BDK NRW auch durch intensive Unterstützung des Innenministeriums und von Landespolitikerinnen und -politiker bereits umgesetzt hat.
Der Antrag wurde durch die Diskussion auf dem Bundesdelegiertentag erheblich erweitert und umfassender formuliert, weil dem BDK als Verband der Kriminalistinnen und Kriminalisten natürlich die Gesundheit der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter besonders am Herzen liegt.
- Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, welche im Bereich der Missbrauchsdarstellungen von Kindern und der Missbrauchskriminalität arbeiten und dabei in der Auswertung von inkriminiertem Bild-/Video-/Tonmaterial tätig sind, sollen in besonderer Weise geschützt werden. Der Bundesvorstand soll sich dafür einsetzen, dass bundesweit folgende Schutzmaßnahmen umgesetzt werden:
- Eine enge und umfangreiche psychologische Betreuung (entsprechend der Empfehlungen von fachlich versierten Psychologen, z. B. Supervision)
- Die Möglichkeit von vermehrtem Freizeitausgleich zur Erholung (z. B. Stundenreduzierung bei gleichem Gehalt oder erhöhter Anspruch auf Erholungsurlaub und rehabilitierende Kuren).
- Der Einsatz einer automatisierten Auswertungssoftware (ggf. KI-basiert) bei der Auswertung von Missbrauchsdarstellungen von Kindern muss zeitnah angestrebt und Standard werden.
- Ferner sollen die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter eine bundeseinheitliche Erschwerniszulage von mindestens 300 Euro monatlich für die Zeit der Sachbearbeitung erhalten[1].
[1] In NRW bereits realisiert
Nach einer am 6.7.2021 veröffentlichten Studie von Transparency International Deutschland e.V. hat Deutschland als Reinvestitionsland weiterhin ein massives Problem mit Geldwäsche und begünstigt dadurch die rechtssichere Anlage illegal erworbener Mittel. Für die italienische Mafia zum Beispiel bietet die deutsche Wirtschaft viele Möglichkeiten, illegales Geld zu waschen. Ein Grund für das schlechte Abschneiden Deutschlands bei der Geldwäschebekämpfung liegt in den unklaren Zuständigkeiten, die auf Bundesregierung und Bundesländer verteilt sind.
Das aktuelle deutsche System der Geldwäsche-Bekämpfung in Form eines reinen Meldewesens des Finanz- und Nicht-Finanzsektors hat erhebliche Schwachstellen und birgt u.a. in Form der in der Zuständigkeit des Bundesfinanzministeriums eingerichteten und strukturierten Financial Intelligence Unit (FIU) erhebliches Risikopotenzial mangels entsprechender Zugriffsrechte auf Polizei- und Steuerdaten und fehlgeleiteter Kapazitäten. Die Kontrolle zahlreicher Meldeverpflichteter im Nicht-Finanzsektor wie Autohändler, Immobilienmakler, Notare, Juweliere und Kunsthändler ist in der Praxis nicht leistbar und endet in der Regel maximal mit einem Bußgeldverfahren. Jetzt soll die neue EU-Aufsichtsbehörde nur im Finanzsektor einschreiten können, nicht aber bei z.B. Juwelieren oder Kunsthändlern. Hier bleibt das Geldwäscherisiko weiterhin sehr groß. Bargeldbeträge von z.B. 1 Mio. EUR können in Schmuck, Autos, Firmenbeteiligungen, Darlehen, Immobilien etc. umgewandelt werden. Durch investierte inkriminierte Gelder werden Einfluss und Abhängigkeiten von kriminellen Tätergruppierungen gestärkt und weitere Straftaten gefördert. Es gibt theoretische Identifizierungs- und Meldepflichten, die im NICHT-Finanzsektor in der Regel durch Landesbehörden überwacht werden müssen. Bundes-, Landes- und Kommunalbehörden können entsprechendes Personal für wirksame und übergreifende Kontrollen lt. Bundesrechnungshof nicht entsprechend vorhalten. Im Jahr 2019 waren lt. Transparency International Deutschland e.V. hier nur 215,5 Vollzeitstellen für mehr als 300 unterschiedliche Aufsichtsbehörden vorgesehen. Das größte Problem bei der Geldwäschebekämpfung ist, dass sie sich weitestgehend auf die Bemühungen der Verpflichteten, hier vor allem im Nicht-Finanzsektor, verlässt, ohne diese ausreichend zu unterstützen, zu sensibilisieren und bei Verstößen ausreichend zu sanktionieren. Auch das Transparenzregister bietet entsprechendes Umgehungspotenzial, insbesondere bei mehr als 4 wirtschaftlich Berechtigten oder vorhandenen Auslands- und Treuhandverhältnissen.
2/3 der Länder der EU haben bereits Obergrenzen für Bargeldzahlungen eingeführt bis zu geringen Summen wie 500 EUR (Griechenland) oder Italien aktuell mit 3.000 EUR, ab 01.01.2022 herabgesetzt auf 1.000 EUR. Eine Einführung einer europäischen Bargeldobergrenze von 10.000 EUR ist auch mit Geltung für Deutschland und Österreich zeitgemäß, ressourcenschonend und mit separatem Blick auf Deutschland dringend notwendig. Der Betrag korrespondiert mit den aktuellen Meldepflichten. 99% der Bürger sind davon nicht betroffen. Bargeld ist ein Stück Datenschutz, das niemand abschaffen will. Doch sehr hohe Bargeldtransaktionen befördern Finanzkriminalität und sind daher in den meisten EU-Ländern bereits beschränkt. Gemeinsame Mindeststandards in allen EU-Ländern ergeben Sinn und schützen auch die Nachbarländer, verbessern Ermittlungsmöglichkeiten und beugen Finanzkriminalität vor. Dabei darf es keine Ausnahmen für Privatpersonen außerhalb des Insolvenz- und Zwangsvollstreckungsverfahrens geben.
Der BDK hatte im Jahr 2021 seine 10. Geldwäschetagung durchgeführt und mehrfach die Haltung der jeweiligen Bundesregierungen bei der zögerlichen Umsetzung von EU-Geldwäscherichtlinien massiv kritisiert.
Die Delegierten des BDT fassten folgenden Beschluss:
Der BDK unterstützt die von der EU-Kommission am 20.07.2021 vorgeschlagenen Maßnahmen zur EU-weit einheitlichen Bekämpfung der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung wie folgt:
- Einführung einer europäischen Aufsichtsbehörde zur Überwachung der Anwendung der EU-Vorschriften durch die Mitgliedsstaaten durch eine Anti-Geldwäsche-Behörde Alma (Anti-Money Laundering Authority),
- Einführung einer EU-weiten Obergrenze von 10.000 EUR für Bargeldzahlungen und
- Verbot anonymer digitaler Geldbörsen (Wallets).
Der BDK fordert und fördert die Umsetzung dieser vorgenannten Kernmaßnahmen sowohl auf nationaler als auch internationaler Ebene. Auf nationaler Ebene sollen die Maßnahmen mindestens in der Umsetzung einer Beschränkung der Nutzung von Bargeld ab einem Betrag von 10.000 EUR in nationales Recht bestehen, auch separat und EU-unabhängig. Dabei darf es keine Ausnahmen für Privatpersonen außerhalb von Insolvenz- und Zwangsvollstreckungsverfahren geben, damit die Geldwäschebekämpfung in der Praxis auch tatsächlich umgesetzt werden kann.
Die Bekämpfung der Rauschgiftkriminalität wurde in Zeiten der Bedrohung durch islamistischen Terrorismus, durch Rechtsterrorismus und Rechtsextremismus, durch andere Formen der Organisierten Kriminalität in den letzten Jahren in vielen Ländern sträflich vernachlässigt, weil dem vor allem qualitativen Steigerungen der Kriminalität nicht mit der Vermehrung des kriminalistisch geschulten Personals begegnet wurde.
Der BDK fordert die Innenpolitik auf, vermehrt Kriminalistinnen und Kriminalisten einzustellen, sie fachspezifisch auszubilden und in der Bekämpfung der Rauschgiftkriminalität auf der Ebene der Herstellung, des Handels und Schmuggels einzusetzen.
Damit soll verhindert werden, dass es in Deutschland zu ähnlichen Entwicklungen kommt wie in den Niederlanden, in denen die Drogenkriminalität und die Drogenkriminellen ganze Regionen beherrschen und die Drogen nach ganz Europa exportieren.
Der BDK-Bundesvorstand setzt sich für eine Intensivierung der Bekämpfung der Herstellung, des Handels und Schmuggels von Rauschgift in der Bundesrepublik Deutschland und Europa auch im Internet ein.
Die Forderung nach der Erarbeitung und bestenfalls der Umsetzung eines Musterpolizeigesetzes im Bund und in den Ländern begleitet den BDK seit mehreren Jahrzehnten. Da die Polizei und damit auch die Polizeigesetze Ländersache sind, bleiben sie Spielball der politischen Interessen der jeweiligen Regierungen. Der Landesverband Baden-Württemberg hielt es aber für erforderlich, angesichts aktueller Entwicklungen das Thema nochmals aufzugreifen, da die bisherigen Initiativen für ein Musterpolizeigesetz im Sande verlaufen sind. So entwickelten sich die Polizeigesetze im Bund und in den Ländern teilweise sehr unterschiedlich.
Zuletzt hatte die IMK 2017 den AK Innere Sicherheit damit beauftragt, ein Musterpolizeigesetz zu erarbeiten; dieser beauftragte den UA RV und es erfolgte eine Einbindung der DHPol in Form einer Geschäftsstelle. Der BDK wird sich hier nochmals positionieren.
Der BDK setzt sich erneut für die Erarbeitung und Umsetzung eines Musterpolizeigesetzes ein. Im Falle einer zeitnahen Beschlussfassung durch die Innenministerkonferenz begleitet er den Prozess kritisch und konstruktiv.
Der BDK-Bundesdelegiertentag sieht die Notwendigkeit, an allen deutschen Binnengrenzen gemeinsame Dienststellen und Ermittlungsgruppen mit den dort zuständigen deutschen und ausländischen Sicherheitsbehörden dauerhaft einzurichten. Durch gemeinsame Fahndung, Ermittlung und Auswertung soll gezielt gegen organisierte, grenzüberschreitende Kriminalitätsformen vorgegangen werden.
Am Beispiel der stets grenzüberschreitenden Kriminalitätsphänomene Rauschgiftschmuggel und Handel, der Geldautomatensprengungen oder auch der Schleusungskriminalität zeigen sich die enormen Schwachstellen einer isolierten Bearbeitung durch einzelne Dienststellen. Diesen Phänomenen ist gemein, dass die Täter i.d.R. im Ausland sitzen und ihre Straftaten in Deutschland und anderen Nachbarländern begehen. Ihnen kann nur mit gemeinsamen, interdisziplinär besetzten operativen Dienststellen begegnet werden.
Die bisherigen gemeinsamen Zentren erfüllen diese Aufgabe nicht, da ihnen das operative Element fehlt. Es gibt bereits an verschiedenen Orten Zusammenarbeitsformen, in denen gemeinsam gefahndet wird. Das reicht jedoch nicht aus. Ohne gemeinsame Ermittlungen und Auswertung bleibt dies Stückwerk.
Der BDK-Bundesdelegiertentag sieht die Notwendigkeit, an allen deutschen Binnengrenzen gemeinsame Dienststellen und Ermittlungsgruppen mit den dort zuständigen deutschen und ausländischen Sicherheitsbehörden dauerhaft einzurichten. Durch gemeinsame Fahndung, Ermittlung und Auswertung soll gezielt gegen organisierte grenzüberschreitende Kriminalitätsformen vorgegangen werden.
Im Referentenentwurf des Bundesministeriums der Justiz werden Whistleblower als für den Erhalt einer offenen und transparenten Gesellschaft besonders wichtig bezeichnet, da sie den Mut aufbringen, Missstände aufzudecken. Mit der EU-Direktive 2019/1937 hat das EU-Parlament im Dezember 2019 einen EU-weiten verbindlichen Schutz für natürliche Personen festgelegt, die im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit Informationen über Verstöße erlangt haben und diese an interne oder externe Meldestellen weitergeben. Durch die Richtlinie soll gewährleistet werden, dass Verstöße gegen das Unionsrecht aufgedeckt und weitere strafbare Handlungen unterbunden werden.
Die Richtlinie soll weiterhin sicherstellen, dass Hinweisgeber weder straf-, zivil oder verwaltungsrechtlich, noch im Hinblick auf ihre berufliche Anstellung oder Karriere aufgrund ihrer Hinweise negative Folgen zu erleiden haben. Die beschlossene EU-Richtlinie war durch die Mitgliedsstaaten bis zum 17.12.2021 in nationales Recht umzusetzen.
Von der beschlossenen Richtlinie werden die nachfolgenden Bereiche des EU-Rechts erfasst:
- Bekämpfung von Geldwäsche,
- Datenschutz,
- Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Union,
- Lebensmittel- und Produktsicherheit,
- öffentliche Gesundheit,
- Umweltschutz,
- nukleare Sicherheit.
Das Bundesjustizministerium (BMJV) hatte Ende 2020 den Referentenentwurf eines Hinweisgeberschutzgesetzes zur Ressortabstimmung vorgelegt. Dieser Entwurf erweiterte die Vorgaben der zugrundeliegenden EU-Richtlinie dahingehend, dass Hinweisgebende auch dann geschützt werden sollen, wenn sie Verstöße gegen deutsches Recht melden. Aufgrund dieser Erweiterung kam es zu einem Streit in der Regierungskoalition, so dass die weitere Befassung nicht in die Vorlage eines abgestimmten Regierungsentwurfes mündete. Mit einer weiteren Bearbeitung des Gesetzentwurfes ist erst nach der Bundestagswahl zu rechnen.
Der BDK-Bundesdelegiertentag stimmte folgendem Antrag zu:
Der BDK fordert die fristgerechte Umsetzung der EU-Richtlinie 2019/1937 vom 23.10.2019 zum Schutz von Personen, die Verstöße gegen das Unionsrecht melden, kurz „Whistleblower-Richtlinie“. Der BDK fordert weiterhin, dass nicht nur die Vorgaben der Richtlinie (Verstöße gegen das Unionsrecht) fristgerecht in nationales Recht umgesetzt werden, sondern eine Erweiterung des Whistleblower-Schutzes im Hinblick auf die Meldung von Verstößen gegen deutsches Recht gesetzlich normiert wird.
Auf der 6. Bundesvorstandssitzung der 15. Amtsperiode vom 10. bis 12. November 2020 wurde den im Antrag zum BDT unten genannten Forderungen durch den Bundesvorstand zugestimmt. Die jüngsten Erfahrungen mit der Arbeit im Home Office durch die Zwänge der Corona-Pandemie gaben Anlass, die Forderungen dem Bundesdelegiertentag zur Beschlussfassung vorzulegen.
Inzwischen wurde in vielen Dienststellen leider begonnen, die erreichten, positiven Flexibilisierungen wieder zurück zu nehmen. Der BDK wird sich aktiv gegen solche Rücknahmen und für eine Umsetzung der folgenden, nunmehr vom BDT beschlossenen Forderungen einsetzen.
Der BDK und seine Untergliederungen setzen sich dafür ein, dass die positiven Erfahrungen und Erkenntnisse aus der Corona Pandemie zum Thema mobiles und flexibles Arbeiten weiterhin Bestand in der Kriminalpolizei haben sollen. Es gilt auch, die technischen Voraussetzungen zu verbessern. Positive Veränderungen gab es vor allem in den Bereichen:
- mobiles und flexibles Arbeiten,
- Telefon- und Videoschaltkonferenzen.
Der BDK hat deshalb folgende Forderungen:
ARBEITSZEITEN/ARBEITSZEITMODELLE
- Flexible Arbeitszeiten (Ausnutzen des Gleitzeitrahmens unter Berücksichtigung der Funktionsfähigkeit der Organisationseinheiten...),
- Flexible Arbeitszeitmodelle (z.B. Mischung aus mobiler und stationärer Arbeit...),
- Ausweitung der Kapazitäten bei Homeoffice (flexibel) und Telearbeit (feste Regelung),
- Flexibilisierung der Arbeitszeiterfassung,
- Werbung für mobiles Arbeiten im Homeoffice, gerade im Hinblick auf Vereinbarkeit von Beruf und Familie,
- Fast bei allen Tätigkeiten in der Kripo gibt es Arbeitsanteile, die im Homeoffice erledigt werden können,
- Berücksichtigung der Fürsorgepflicht des Arbeitgebers/Dienstherrn zu Pausen- und Erholungsphasen.
AUSSTATTUNG
- Flächendeckend schnelles Internet,
- Hardwareausstattung (Laptop- und Desktop-Arbeitsplätze; Nachrüstung mit Mikrofon/Kameras...),
- Neu-Beschaffung von Hardware: Vermehrt Laptops statt Desktops beschaffen, One-Device-Strategie,
- Softwarelösungen (Diktierfunktionen, Videokonferenzsysteme, Telefonschaltkonferenzsysteme...),
- Vermehrte Nutzung von VPN-Zugängen,
- Schutzausstattung (z.B. Masken, Schutzanzüge etc.) verbessern (durch ausreichende, zeitnahe Materialbestellung und -bevorratung…).
STRUKTURVERÄNDERUNGEN
- Überdenken des Musterraumprogramms unter dem Aspekt der räumlichen Nähe/Abstandsgebot (z.B. weg von Doppel-, hin zu Einzelzimmern; Erhöhung der Quadratmeterzahl bei Doppelzimmern...),
- In der Krisenzeit landeseinheitlich geregelter Notfallbetrieb (Pflicht vor Kür),
- Stärkung des Gedankens „Vereinbarkeit von Beruf und Familie“,
- Krisen- und Notfallpläne (insb. Pandemiepläne) vorhalten,
- Nicht jede Besprechung muss mit einer Dienstreise verbunden werden, VSK und TSK sind manchmal gute Alternativen.
In Baden-Württemberg und Bayern wurden spezialisierte Kolleginnen und Kollegen in den Polizeivollzugsdienst eingestellt und damit Personallücken im Bereich Cyberkriminalität geschlossen.
Das sind Stellen, die in diesem hoch spezialisierten Bereich auch in anderen Bundesländern aufgrund der hohen Hürden für die Polizeidiensttauglichkeit sowie ferner auch aufgrund des Fachkräftemangels und der Unattraktivität, als studierte*r Tarifbeschäftigte*r als IT-Kriminalist zu arbeiten, nicht besetzt werden können.
Der BDK setzt sich dafür ein, dass bundesweit die Anforderungen an die Diensttauglichkeit, gem. PDV 300, vor allem in Hinblick auf die Sehleistung für Bewerberinnen und Bewerber für Sonderlaufbahnen (z.B. Cybercrime), analog der Verfahrensweise in Baden-Württemberg, herabgesetzt werden.
Die aktuellen Möglichkeiten für Länderwechsel von Vollzugsbeamtinnen und -beamten sind nicht mehr zeitgemäß und bedürfen einer dringenden Überarbeitung der Regularien. Länderwechsel sind in aller Regel nur mit Tauschpartner möglich und dauern in der Abwicklung oft mehrere Jahre. Dies ist nicht nur für die Betroffenen selbst, sondern oftmals auch für deren Familie eine Zerreißprobe.
Der BDK Bundesverband stellt fest, dass das aktuelle System des Länderwechsels von Polizistinnen und Polizisten nicht mehr zeitgemäß ist und arbeitet darauf hin, dass es hier zu einer Überarbeitung der Regularien kommt.
Das ständige Feilschen mit den Landesregierungen um die Übertragung des Tarifergebnisses ist für die Beamten und den BDK nicht länger hinnehmbar.
Der BDK setzt sich dafür ein und unterstützt eventuelle Unternehmungen der Gewerkschaften des öffentlichen Dienstes zum Erzielen einer Erklärung der Landesregierungen aller Bundesländer und der Bundesregierung, wonach die zeit- und inhaltsgleiche Übertragung der Tarifergebnisse auf den Beamtenbereich stattfindet.
Seit dem Ausschluss der Tarifgemeinschaft der Länder aus der Tarifgemeinschaft des öffentlichen Dienstes im Jahre 2005 finden jährlich Tarifverhandlungen für die unterschiedlichen Bereiche (Bund, Länder, Kommunen) statt. Infolge dieser Situation ist ein Ungleichgewicht hinsichtlich der Bezahlung und anderer tariflicher Regelungen entstanden, bei der größtenteils die Tarifbeschäftigten und letztlich auch die Beamten der Länder schlechter gestellt sind.
Darüber hinaus ist bei Arbeitskampfmaßnahmen, im Rahmen der Tarifrunden der Länder, eine weitaus geringere Schlagkraft zu verzeichnen, was sich unter anderem im jeweiligen Tarifergebnis widerspiegelt.
Der BDK setzt sich dafür ein, dass sich die Tarifvertragsparteien des öffentlichen Dienstes der Länder, des Bundes und der Kommunen wieder zusammenschließen und gemeinsam Tarifverhandlungen führen.
Die Tätigkeit eines Tarifbeschäftigten innerhalb der Polizei findet in dem neutralen Begriff des „Beschäftigten“ (laut Tarifvertrag) bei Weitem nicht die Anerkennung, die solche anspruchsvollen und qualitativ hochwertigen Tätigkeiten verdienen.
Die tatsächliche Aufgabenwahrnehmung sollte in der Dienstbezeichnung klar erkennbar sein. Zudem wäre dies eine Entsprechung zur Bezeichnung der Kriminal- bzw. Polizeibeamtin/des Kriminal- bzw. Polizeibeamten.
Der BDK setzt sich dafür ein, dass für alle Tarifbeschäftigten in der Polizei die Berufsbezeichnung Kriminalangestellte und/oder Polizeiangestellte eingeführt wird.
Nicht nur bei den Beamten sind spezielle Qualifikationen zur Bewältigung der Arbeit erforderlich. Dies ist auch auf den Tarifbereich übertragbar. Die Tarifbeschäftigten tragen einen nicht zu unterschätzenden Anteil an der von der Kriminalpolizei geleisteten hervorragenden Arbeit bei und sorgen für eine erhebliche Entlastung der Beamtinnen und Beamten in vielen Bereichen.
Polizeiarbeit ist belastend. Verbrechen, der Umgang mit Tatverdächtigen, Tod sowie physische oder psychische Folgeschäden für Opfer und Angehörige belasten auch unsere Tarifbeschäftigten. Daneben sind auch Arbeitszeiten nicht unmittelbar mit den Tätigkeiten anderer Tarifbeschäftigter vergleichbar. Vernehmungen und Unterstützungsleistungen z.B. bei Tatortaufnahmen, Spurensuche und –sicherung, Untersuchungen und Vernehmungen sind auch nachts und am Wochenende oder an Feiertagen erforderlich.
Die Berufsbezeichnung und damit verbundene Eingruppierung (mindestens EG 8), die durch eine notwendige Fortbildung zur/zum Kriminalfachangestellten erreicht werden soll, bringt eine gewisse Wertschätzung und Motivation mit sich und wäre eine Entsprechung zur Bezeichnung der Kriminalbeamtin / des Kriminalbeamten.
Die Landesverbände Baden-Württemberg und Bayern haben die Forderung nach einem Berufsbild Kriminalfachangestellte/r bereits in ihren Zukunftsoffensiven aufgenommen. Anlässlich der Wahl zur Hamburger Bürgerschaft im Jahr 2020 verlangte der Landesverband Hamburg von den zukünftigen Regierungsparteien, die BDK-Forderung nach einer Kriminalassistentin / einem Kriminalassistent - mindestens in der Entgeltgruppe 9 (TV-L) - in den Koalitionsvertrag aufzunehmen und schnellstmöglich umzusetzen.
Der Fachbereich Tarif wird sich in seinen nächsten Sitzungen mit der Erstellung einer Empfehlung für ein entsprechendes Fortbildungskonzept befassen.
Der BDK setzt sich dafür ein, dass Tarifbeschäftigte, die in der kriminalpolizeilichen Sachbearbeitung eingesetzt werden, mit einer polizeiinternen Fortbildung in ein neues Berufsbild, z. B. Kriminalassistent /-in oder Kriminalfachangestellte/r, übergeleitet werden und so im Sinne einer Personalentwicklungsmaßnahme eine höhere Eingruppierung erlangen können.
Die unterschiedlichen Entwicklungen im Besoldungs- und Versorgungssystem in Bund und Ländern spiegeln sich unter anderem bei der Frage der Ruhegehaltsfähigkeit (und der Höhe) der Polizeizulage wider. Derzeit ist die Polizeizulage in den Ländern Bayern, Nordrhein-Westfalen und Sachsen ruhegehaltsfähig.
Im Bund und den Ländern sind die Parteien in Regierungen und Oppositionen völlig unterschiedlicher Auffassung. So forderte beispielsweise die früher im Bundestag oppositionelle Fraktion Bündnis 90/Die Grünen am 02.06.2021: „Bundespolizei – Polizeizulage wieder ruhegehaltsfähig ausgestalten“, während sie als führende Regierungspartei in Baden-Württemberg dies für Baden-Württemberg aktuell ablehnt.
Der LV Baden-Württemberg schlägt vor, in der kommenden Legislaturperiode Schwerpunktaktionen zu diesem Thema in Richtung der Bundes- und Landesregierungen zu setzen, um zu einer bundeseinheitlichen und sachgerechten Lösung zu kommen.
Der BDK-Bundesverband und seine Verbände setzen sich dafür ein, dass die Polizeizulage in Bund und Ländern ruhegehaltsfähig ausgestaltet wird.
Die FK Tarif des BDK vertritt die Auffassung, dass 45 rentenpflichtige Berufsjahre für einen Anspruch auf eine abschlagsfreie Rente ausreichen. Seit 2012 wurde das Rentenalter vom Gesetzgeber stufenweise erhöht.
Die Sonderregelung für besonders langjährig Versicherte, die sogenannte „Rente mit 63“, wurde zur Belohnung von Arbeitnehmern eingeführt, die langjährig das Rentensystem finanziert haben. Allerdings besagt die derzeitige Regelung, dass nur derjenige, der vor 1953 geboren ist, die Rente mit 63 abschlagsfrei erhalten kann. Mit jedem Geburtsjahr darüber wird die Altersgrenze um jeweils zwei Monate stufenweise angehoben, bis sie für 1964 Geborene zu einer Rente mit 65 wird.
Ein vorzeitiger Renteneintritt erfolgt oft aus gesundheitlichen Gründen. Denn mit steigenden Lebensjahren vermindert sich die Leistungsfähigkeit. Dadurch kommt es in den meisten Fällen zu erhöhten krankheitsbedingten Ausfallzeiten. Die Arbeitsbelastung für die anderen Kolleginnen und Kollegen steigt demgemäß.
Allerdings kommt für viele Erwerbstätige trotz gesundheitlicher Einschränkungen ein vorzeitiger Renteneintritt wegen der Abschläge, die sie lebenslang hinnehmen müssen, nicht in Betracht. Durch diese Rentenkürzungen befürchten insbesondere Beschäftigte der unteren Entgeltgruppen das Abrutschen in finanzielle Not (Altersarmut).
Der BDK setzt sich dafür ein, dass Erwerbstätige nach 45 rentenpflichtigen Beitragsjahren abschlagsfrei altersunabhängig in Rente gehen können.
Zeiten der Kindererziehung werden einem Elternteil zugeordnet - zumeist dem Elternteil, der das Kind überwiegend erzogen hat. Mütter oder Väter, deren Kinder vor 1992 geboren wurden, erhalten bislang nur zwei Rentenentgeltpunkte pro Kind gutgeschrieben.
Mütter oder Väter, deren Kinder nach dem 01.01.1992 geboren wurden, erhalten hingegen drei Rentenentgeltpunkte pro Kind. Diese Ungerechtigkeit muss aufgehoben werden, so dass alle Mütter oder Väter drei Rentenpunkte pro Kind erhalten. Für die gleiche Erziehungsleistung muss es auch die gleiche Anerkennung in der Rente geben.
Gerade diejenigen Eltern, deren Kinder vor 1992 geboren sind, haben den Grundstock dafür gelegt, dass unser Rentensystem mit zahlreichen Rentenzahlern überhaupt noch funktioniert.
Der BDK setzt sich dafür ein, dass Mütter oder Väter, deren Kinder vor 1992 geboren sind, die gleichen Rentenentgeltpunkte erhalten wie Mütter oder Väter, deren Kinder ab dem 01.01.1992 geboren sind.
Für Beamtinnen des Bundes wurde die Mütterrente bereits im Besoldungsstrukturenmodernisierungsgesetz (BesStMG, in Kraft getreten zum 1. Januar 2020) realisiert. Es erfolgte eine Anpassung der Anerkennung von Kindererziehungszeiten für vor 1992 geborene Kinder an das Rentenrecht. Somit gibt es keine Unterschiede mehr zwischen Rentnerinnen und Beamtinnen.
Diese Gerechtigkeitslücke besteht jedoch in den meisten Bundesländern noch immer, unter anderem in Baden-Württemberg. Die bisherigen Bestrebungen, vor Gericht eine Änderung zu erwirken, sind leider gescheitert, so dass es einer politischen Lösung bedarf. Zu der entsprechenden Frage in den Wahlprüfsteinen des BDK zur Landtagswahl in Baden-Württemberg (Frühjahr 2021) äußerte sich lediglich die CDU positiv. Im aktuellen Koalitionsvertrag zwischen Grünen und CDU findet sich zu diesem Thema jedoch nichts.
Der BDK und seine Untergliederungen setzen sich dafür ein, dass die so genannte „Mütterrente“ auch auf die Beamtinnen der Länder übertragen wird.
In der Tarifrunde 1998 haben die Tarifvertragsparteien den "Tarifvertrag zur Regelung der Altersteilzeit" abgeschlossen. Parallel hierzu wurde die Altersteilzeit für Beamtinnen und Beamte eingeführt. Durch den TV ATZ sollte ein gleitender Übergang vom Erwerbsleben in den Ruhestand ermöglicht und somit Auszubildenden und Arbeitslosen neue Beschäftigungsmöglichkeiten eröffnet werden. Die wesentlichen Inhalte der tarifvertraglichen Vereinbarung waren:
- Altersteilzeit für die Dauer bis zu 10 Jahren,
- Beschäftigung durchgehend zu 50 v.H. der tariflichen Regelarbeitszeit oder im sog. Blockmodell, d. h. Vollzeitarbeit in der 1. Hälfte und Freistellung in der 2. Hälfte,
- Bezüge während der gesamten Altersteilzeit in Höhe von 83 v.H. des Netto-Vollzeitentgelts.
Die wesentlichen Voraussetzungen waren:
- ein Eingangsalter von mindestens 55 Jahren,
- eine Beschäftigungszeit von 5 Jahren,
- 3 Jahre (1080 Kalendertage) in einer arbeitslosenversicherungspflichtigen Beschäftigung in den letzten 5 Jahren.
Die Altersteilzeitmöglichkeiten im Rahmen des TV ATZ, die von der Bundesagentur für Arbeit gefördert wurden, wurden von Bund und Ländern genutzt. Die Förderung der BA sollte ursprünglich bis Mitte 2001 laufen, wurde dann aber bis Mitte 2004 und schließlich bis Ende 2009 verlängert. Die damalige Regierung sah in ihrem Koalitionsvertrag keine Verlängerung des TV ATZ durch das AltTZG über den 31.12.2009 vor. Somit liefen die Förderungen Ende 2009 aus.
Bund, Länder und Kommunen waren ursprünglich nicht bereit, einen neuen und gleichwertigen Tarifvertrag zur Altersteilzeit abzuschließen. Somit wurde 2010 der Tarifvertrag zur Regelung flexibler Arbeitszeiten für ältere Beschäftigte (TV FlexAZ) von Bund und Kommunen des TVöD abgeschlossen, der jedoch bei Weitem nicht an das Niveau des Vorgängervertrages herankam. Allerdings wurde im TV FlexAZ eine Öffnungsklausel (§ 12 TV FlexAZ) gestaltet, durch die von den Regelungen im Tarifvertrag durch dienstliche Vereinbarungen abgewichen werden konnte.
Für Beschäftigte im öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) wurde zunächst keine nachfolgende Regelungen zum TV ATZ abgeschlossen, wodurch ab 2010 im TV-L keine Altersteilzeit mehr genommen werden konnte. Zudem lehnt die Tarifgemeinschaft der Länder (TdL) einen übergreifenden Tarifvertrag ab, da die Länder untereinander verschiedene Interessen verfolgten. Im Jahr 2011 wurde dann im Tarifabschluss vereinbart, dass Tarifverhandlungen zur Altersteilzeit auf der Grundlage des Altersteilzeitgesetzes auf Landesebene geführt werden können. Fast alle Länder haben jedoch kein Interesse an einer tariflichen Altersteilzeitregelung.
Aus Sicht der Beschäftigten hat sich der TV ATZ damals bewährt und wurde insbesondere in Form des sog. Blockmodells vielfach in Anspruch genommen.
Zunehmende Belastungssituationen wie Arbeits- und Zeitdruck treffen besonders ältere Arbeitnehmer und Beamte in allen Bereichen und können durch Altersteilzeit (im Teilzeitmodell) gemindert werden. Aus diesen Gründen sollte eine politische Initiative zur Wiedereinführung einer gesetzlichen ATZ-Regelung erfolgen.
Der BDK setzt sich dafür ein, dass für alle Beschäftigten eine bundesweite gesetzliche Regelung zur Wiedereinführung der Altersteilzeit, die dem in der Tarifrunde 1998 abgeschlossenen „Tarifvertrag zur Regelung der Altersteilzeit" (TV ATZ) gleichwertig ist, geschaffen wird.
Bereits 2009 reklamierte der BDK die Versorgungslücke, die für geschiedene Mütter durch eine Gesetzesänderung auf Bundesebene entstanden war. Bei einer Scheidung wird der Versorgungsausgleich errechnet und ab dem Eintritt ins reguläre Rentenalter aus der Deutschen Rentenversicherung bezahlt. Bei Polizistinnen und Polizisten erfolgt die Pensionierung zu Recht aufgrund der besonderen Belastungen bereits zu einem früheren Zeitpunkt, sodass derzeit eine Versorgungslücke entsteht.
Besonders betroffen sind hiervon aktuell Kriminalbeamtinnen, die aufgrund der Kindererziehung für ihre eigenen Pensionsansprüche Ausfallzeiten hinnehmen müssen und - damit verbunden, zugunsten der Familienbildung damals auch auf eine eigene Karriereplanung verzichteten. Die ersten Frauen wurden bei der Kriminalpolizei eingestellt. Das Thema jedoch wird zunehmend auch die Schutzpolizei erreichen. Zudem sind all diejenigen betroffen, die qua Gesetz früher in den Ruhestand treten, also auch Feuerwehrleute und auf Bundesebene Soldatinnen und Soldaten.
2016 wurde durch den BDK BW der Petitionsausschuss zu diesem Thema angerufen, leider ohne Erfolg. Das Thema betrifft nicht viele (vor allem) Frauen, diese dafür umso härter. Der Fehlbetrag reicht von mehreren 100 Euro teilweise über 1.000 Euro und mehr pro Monat. Das führt dazu, dass die Frauen quasi „gezwungen“ sind, so lange wie nur irgend möglich ihre Dienstzeit zu verlängern.
Der BDK und seine Untergliederungen setzen sich dafür ein, dass die Versorgungslücke bei geschiedenen Polizistinnen und Polizisten durch gesetzliche Regelungen im Bund und den Ländern geschlossen wird.