Nebentätigkeiten im Ruhestand
28.06.2019
Nebentätigkeit nach Beendigung des aktiven Dienstverhältnisses.
VGH BW, Beschluss vom 14.05.2019, Az. 4 S 881/19
Leitsätze
- Die Unparteilichkeit und Unbefangenheit der Beamten sowie das Vertrauen in die Integrität der öffentlichen Verwaltung sind die gemäß § 41 BeamtStG im Falle der Aufnahme einer Tätigkeit nach Beendigung des Beamtenverhältnisses zu schützenden dienstlichen Interessen.
- Werden diese Schutzgüter nicht beeinträchtigt, kann auch die Tätigkeit eines Ruhestandsbeamten, der wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt worden ist, nicht gemäß § 41 Satz 2 BeamtStG deshalb untersagt werden, weil deren Aufnahme nach Ansicht der Behörde allgemein auf Unverständnis in der Bevölkerung stoßen würde.
- Aufgrund der getrennten Regelungssystematik von Nebentätigkeiten eines aktiven Beamten einerseits sowie von Tätigkeiten eines Ruhestandsbeamten andererseits, mit der der Gesetzgeber den Unterschieden der jeweiligen Sachverhalte gerecht wird, darf bei der Auslegung des Begriffs der „dienstlichen Interessen“ in § 41 BeamtStG nicht auf das Nebentätigkeitsrecht zurückgegriffen werden.
- Dieses Verbot des Rückgriffs auf das Nebentätigkeitsrecht gilt auch für den Ruhestandsbeamten, der wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt worden ist, selbst dann, wenn Zweifel an seiner - fortdauernden - Dienstunfähigkeit bestehen.
§ 41 BeamtStG – Tätigkeit nach Beendigung des Beamtenverhältnisses
„Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamte sowie frühere Beamtinnen mit Versorgungsbezügen und frühere Beamte mit Versorgungsbezügen haben die Ausübung einer Erwerbstätigkeit oder sonstigen Beschäftigung außerhalb des öffentlichen Dienstes, die mit der dienstlichen Tätigkeit innerhalb eines Zeitraums, dessen Bestimmung dem Landesrecht vorbehalten bleibt, im Zusammenhang steht und durch die dienstliche Interessen beeinträchtigt werden können, anzuzeigen. Die Erwerbstätigkeit oder sonstige Beschäftigung ist zu untersagen, wenn zu besorgen ist, dass durch sie dienstliche Interessen beeinträchtigt werden. Das Verbot endet spätestens mit Ablauf von fünf Jahren nach Beendigung des Beamtenverhältnisses.“
Quelle: VGH BW, Az. 4 S 881/19