Zwangsblutproben - OVG Münster stellt das Verfahren ein - keine Entscheidung zur Rechtmäßigkeit genereller Blutproben - Aber: keine Disziplinarmaßnahmen bei Weigerung

02.07.2009

Düsseldorf, 02.07.2009 - In dem heute durchgeführten Beschwerdeverfahren vor dem 6. Senat des Oberverwaltungsgerichts Münster erklärte dessen Vorsitzender das Verfahren wegen der Versetzung des Klägers zum Landesamt für zentrale polizeiliche Dienste für erledigt, da die Untersagung der Erlaubnis zum Führen von Dienstkraftfahrzeugen nicht in die neue Behörde hineinwirkt. Die Verständigung der beiden Behördenleiter, das Verfahren beim Polizeipräsidenten Duisburg zu belassen, sei unwirksam.
Zwangsblutproben - OVG Münster stellt das Verfahren ein - keine Entscheidung zur Rechtmäßigkeit genereller Blutproben - Aber: keine Disziplinarmaßnahmen bei Weigerung

Der Behördenleiter könne jeweils nur für seinen Zuständigkeitsbereich Verfügungen dieser Art erlassen. Mit Beschluss von heute stellte der 6. Senat das Verfahren ein und hob gleichzeitig das der Beschwerde zugrunde liegende Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf auf.

Zu einer Entscheidung über die Rechtmäßigkeit "genereller" Blutproben im Rahmen der Kraftfahrtauglichkeituntersuchung kam es nicht, da es an einer konkreten Verfügung zur Duldung einer Blutentnahme in diesem Verfahren mangelte. In diesem Verfahren gehe es ausschließlich um die Frage der Duldung eines Verbots zum Führen von Dienstkraftfahrzeugen, das sich zudem durch die Versetzung erledigt habe.

Der Vorsitzende des 6. Senats führte dazu aus, dass eine konkrete Verfügung zur Abgabe einer Blutprobe oder aktueller Blutwerte selbstverständlich nicht mit Disziplinarmaßnahmen durchgesetzt werden kann.

Daraus ist berechtigt der Schluss zu ziehen, dass generelle Blutproben - wie bereits in den Beschlüssen des VG Münster, VG Gelsenkirchen, OVG Schleswig Holstein und des OVG Sachsen dargelegt - als nicht rechtmäßig bewertet werden. Der Vorsitzende erklärte zu den Entscheidungen der zitierten Gerichte, dass diese Verfahren dort wegen mangelnder Zulässigkeit gar nicht hätten verhandelt werden dürfen. Er machte deutlich, dass sich diese Aussage nicht auf die inhaltlich rechtliche Bewertung (alle Gerichte hatten "Zwangsblutproben" als rechtswidrig bezeichnet) beziehe, sondern ausschließlich auf die Frage der Zulässigkeit der Klagen als solche.

Im Ergebnis ist das Verbot zum Führen von Dienstkraftfahrzeugen für den Kläger durch die heutige Entscheidung des OVG Münster aufgehoben. Blutproben oder eingeforderte Blutwerte ohne objektivierbare Verdachtsmomente können verweigert werden, ohne ein Disziplinarverfahren zu riskieren.

Der Vorsitzende des 6. Senats machte deutlich, dass erst bei Vorliegen einer konkreten Weisung und entsprechender Weigerung, sich einer Blutprobe zu unterziehen, ein Verwaltungsverfahren, das sich mit der Prüfung der Rechtmäßigkeit genereller Blutproben bei der Kraftfahrtauglichkeitsuntersuchung beschäftigt, zielgerichtet durchgeführt werden könne.