Zunehmende Brutalisierung bei "Häuslicher Gewalt" - BDK fordert mehr "Fingerspitzengefühl" bei Ordnungspartnerschaften
29.10.2009
"Ausgehend von einem in den betroffenen Deliktsbereichen bzgl. des Anzeigeverhaltens als vergleichsweise nach wie vor hoch anzusiedelnden Dunkelfeld, kann ein Grund für die zunehmende Intensität der Gewalttaten u.a. in einem nahezu uneingeschränkten Zugang zu Gewaltdarstellungen innerhalb der Multimedialität unserer globalen Gesellschaft gesucht werden", erklärte der stellv. Landesvorsitzende des Bund Deutscher Kriminalbeamter in NRW, Kay Wegermann, heute in Gummersbach.
Insofern darf die zunehmende Austragung von Beziehungsproblemen mittels Einsatz von Hieb-, Stich- bis hin zu Schusswaffen nicht wirklich verwundern. Die Hemmschwelle zum Einsatz nicht nur verbaler oder rein körperlicher Gewalt nimmt - nicht zuletzt bei Beziehungstaten - nach und nach ab.
Vor dem Hintergrund der jüngsten, tödlich verlaufenen Auseinandersetzungen wie beispielsweise am 20.10.2009 in Kessenich bei Bonn, stellt sich die Frage, ob diese Taten hätten verhindert werden können. Voraus gehen oft im verborgenen, da familiären Bereich über längere Zeit gärende Konflikte, die dann irgendwann für das nähere und weitere Umfeld meistens plötzlich eskalieren.
Hier sind die für die Gefahrenabwehr und somit auch die Verhütung von Straftaten zuständigen Stellen, wie insbesondere die Polizei, auf Hinweise jeglicher Art angewiesen.
Während strafrechtlich lediglich die "Nichtanzeige geplanter Verbrechen" sanktioniert werden kann, kann eine potenzielle Gefahr, die beispielsweise durch den illegalen Besitz einer Schusswaffe (Vergehenstatbestand) durch einen als gewaltbereit erkannten Familienvater gegeben ist, jedoch möglicherweise auch ohne Anzeigenerstattung gemindert oder im positivsten Fall beseitigt werden.
Erhält die Polizei den Hinweis auf einen solchen Waffenbesitz, kann sie je nach Intensität der Informationen und eigener Lageeinschätzung über rein Gefahren abwehrende Maßnahmen wie beispielsweise Gefährderansprachen bis hin zu strafprozessualen Möglichkeiten (Durchsuchung und Sicherstellung) die ihr gesetzlich gegeben Aufträge erfüllen; ob dies im Einzelfall immer zur Verhinderung z.B. eines Tötungsdeliktes führt bzw. hätte führen können, kann hier dahin gestellt bleiben.
Erhält die Polizei indes erst gar keinen Hinweis auf eine sich möglicherweise zuspitzende Situation innerhalb einer Familie, bleibt sie zur Untätigkeit verdammt.
Soweit oftmals datenschutzrechtliche Hemmnisse als Begründung für die Nichtweitergabe von Informationen ins Feld geführt werden, greift dies nach Meinung des BDK NRW gerade im Zusammenspiel regional vernetzter und in örtlichen Ordnungspartnerschaften verbundenen Behörden bzw. ihrer Amtswalter zu kurz. Ein gerütteltes Maß an Fingerspitzengefühl im Umgang mit oftmals sensiblen Daten ist gerade bei der möglichen Verhinderung von zunehmend eskalierenden Gewalttaten von Nöten.
"Soweit eine Behörde Hinweise auf sich abzeichnende Gefahrenlagen hat, hat sie u.a. im Rahmen einer aktiven Amtshilfe oder der Amtshilfe ähnlichen Handlung die für die Abwehr einer solchen Gefahr oder gar darauf fußenden Strafverfolgung zuständigen Behörden über ihre Erkenntnisse zu unterrichten. Datenschutz darf keinesfalls zum Taten- und damit Täterschutz mutieren", erklärte Wegermann heute abschließend in Gummersbach.
Für Rückfragen: Kay Wegermann, Stellv. Landesvorsitzender - 0171 5217411