Widerspruch Kürzung Inflationseinmalzahlung für Teilzeitbeschäftigte

31.05.2024

Der Bund Deutscher Kriminalbeamter Sachsen-Anhalt e.V. informiert bezüglich der Kürzungen der Inflationseinmalzahlung für Teilzeitbeschäftigte.
Kriminalpolizei
Die im Monat Februar 2024 gezahlte Inflationsausgleichs-Einmalzahlung wurde für Teilzeitbeschäftigte, wie bekannt, anteilig gekürzt.
Dieses Vorgehen könnte möglicherweise nicht korrekt sein und dem Gleichbehandlungsgrundsatz widersprechen.
Zur Wahrung des möglichen Anspruches sollte fristgerecht bis zum 31.05.2024 der Widerspruch erfolgen.
(Musterwiderspruch Inflationsausgleichsprämie TdL.docx)
Für Angestellte ist eine fristgerechter Inanspruchnahme als Antrag zwingend erforderlich.
Für Landesbeamter gilt dies, nach unserer Auffassung nicht, Betroffene, insbesondere Personen in Elternzeit oder Elternteilzeit sollten unter dem gleichlautenden Musterantrag ebenso in einen Widerspruch gehen.
Unsere Rechtsschutzkommission äußerte sich auf kurze Anfrage wie folgt:
"Das Urteil betrifft Beschäftigte, für Beamte gilt es nicht unmittelbar. Beschäftigte können den Musterantrag nutzen.
Verbeamtete müssen Widerspruch einlegen. Hierbei sollten sie sich ebenfalls auf den Gleichbehandlungsgrundsatz berufen.
Die Argumentation aus dem Urteil und dem Musterantrag (für Angestellte) können dabei natürlich genutzt werden. Die Argumente sind die selben. Inwieweit trotz allem eine Klage erforderlich sein wird, wird sich aus dem Ergebnis des Widerspruchs ergeben."
Hinweis für Verbeamtete:
Zur Fristwahrung sollte der Widerspruch zeitnah, spätestens zum Ablauf des Kalenderjahres 2024 erfolgen.
Anlage 2 - Information des örtlichen Personalrats des Landesverwaltungsamt Standort Halle (Saale).docx