Widerspruch gegen die Besoldung einlegen
04.02.2021
Auf unserer Geschäftsstelle kommen immer wieder Anfragen auf, ob weiterhin fortlaufend jährlich für das Haushaltsjahr Widerspruch gegen die Besoldung eingelegt werden muss. Der Musterantrag ist als Word Dokument und als PDF Dokument hinterlegt.
Das Bundesverfassungsgericht hat in zwei Beschlüssen vom 4. Mai 2020 festgestellt, dass sowohl die "Grundbesoldung" im Land Berlin (2009 bis 2015), als auch die in Nordrhein-Westfalen in den Jahren 2013 bis 2015 (hier die gewährte Besoldung ab dem dritten Kind) verfassungswidrig war.
In den Beschlüssen werden die beiden Länder aufgefordert, bis zum 1. Juli / 31. Juli 2021 verfassungskonforme Regelungen zu treffen. Das zuständige Ministerium der Finanzen in NRW hat in 2020 keine Gesetzesänderungen auf den Weg gebracht.
Zudem ist offen, ob und in welchem Umfang die Entscheidung zur Gesamtalimentation in Berlin Auswirkungen auf das aktuelle Besoldungsgesetz in NRW haben wird.
Wir und andere gewerkschaftlichen Mitstreiter können nicht absehen, ob sich aus dieser Situation summarisch Ansprüche für die Beamtinnen und Beamten ergeben. Daher raten wir allen Beamtinnen und Beamten sowie Versorgungsempfängerinnen und -empfängern, sich diese möglichen Ansprüche zu sichern.
Das BVerfG hat in den beiden Beschlüssen betont, dass grundsätzlich nur diejenigen Beamtinnen und Beamten eine Nachzahlung erhalten können, die ihre Ansprüche jeweils im laufenden Haushaltsjahr geltend gemacht haben.
Die Gewerkschaften haben das Finanzministerium aufgefordert, auf eine zeitnahe Geltendmachung der Ansprüche durch die Kolleginnen und Kollegen zu verzichten. Bisher gibt es dazu ärgerlicherweise keine Antwort. Der BDK NRW hat in den Anhörungen auch immer wieder die Gleichbehandlung aller Beamtinnen und Beamten und Regierungsbeschäftigten angemahnt. Auch hier gibt es derzeit noch keine Antwort der Landesregierung.