Widerspruch gegen die Besoldung 2022 muss noch bis 31.12.2022 erfolgen
16.12.2022
Nach der ständigen Rechtsprechung des BVerfG muss bei der Bemessung der Besoldung ein qualitativer Unterschied zwischen der Grundsicherung für Arbeitssuchende und dem eines/r erwerbstätigen Beamten/-in bestehen. Der Mindestabstand zum Grundsicherungsniveau muss für die untersten Besoldungsgruppen (A4 - A8) mindestens 15 % für die Nettoalimentation betragen. Dies soll der beschlossene Gesetzesentwurf ebenfalls rückwirkend ab dem 1. Januar 2020 durch Erhöhungsbeträge in den Besoldungsgruppen A 4 bis A 7, ab dem 1. Januar 2022 bis Besoldungsgruppe A 8 sicherstellen.
Wie andere Landesverbände und Gewerkschaften möchten wir Euch darüber informieren, dass es solide Anhaltspunkte dafür gibt, dass die Besoldung und Versorgung 2022 – trotz der getroffenen Maßnahmen – in allen Besoldungsgruppen möglicherweise nicht den Grundsätzen der (lebenslangen) amtsangemessenen Alimentierung entspricht.
Im Bericht des Abgeordneten Tilo Grundlack zum beschlossenen Gesetz über die Anpassung der Besoldungs- und Beamtenversorgungsbezüge 2022 wird u.a. auch unsere Stellungnahme mit den Bedenken zum Gesetzesentwurf (DRS 8/1608) dargestellt. Der Finanzausschuss hat aufgrund der Kritik der Gewerkschaften auf Anfrage der FDP nur eine pauschale Aussage des Finanzministeriums zur Verfassungsmäßigkeit zur Kenntnis genommen. Es erfolgen hier keine konkreten Ausführungen und Begründungen der Landesregierung (Seite 19/20 des Berichtes Tilo Grundlack). Im Vergleich der Besoldung in Mecklenburg-Vorpommern mit anderen Bundesländern fallen wir dadurch weiter zurück.
Wir empfehlen Euch Widerspruch gegen die Besoldung/Versorgung 2022 form- und fristgerecht vor dem 31.12.2022 einzulegen.
Musterschreiben für aktive Beamt:innen und Versorgungsempfänger:innen haben wir an euch per Mail verschickt. Sollte jemand von euch das Schreiben nicht erhalten haben, dann ruft oder schreibt uns an.
Wie geht es weiter in 2023?
Der Landesgesetzgeber ist bei der Alimentation der Beamtinnen und Beamten ausdrücklich nicht an die Verhandlungen des TV-L gebunden. Wir sind auch deswegen weiterhin der Ansicht, dass u.a. Verbraucherpreisindex und Inflationsrate durch die Landesregierung und Gesetzgeber bereits für 2022 und insbesondere auch ab 01.01.2023 zu berücksichtigen sind. Auch die Einführung des Bürgergeldes ab 01.01.2023 hat unmittelbare Auswirkungen auf das Abstandsgebot zur Besoldung. Wir haben uns bereits mit Schreiben vom 28.11.2022 an unseren Innenminister gewandt und Maßnahmen zur Sicherstellung der Alimentation, insbesondere durch erneute Zahlung einer Inflationsausgleichprämie Anfang 2023 angefragt.
Auch hier bleiben wir für Euch am Ball!
Der geschäftsführende Landesvorstand