Wichtige kriminalpolitische Gesetzgebung noch bis zum Sommer erforderlich
01.03.2021
Niemand hat vorausgeahnt, welches Chaos das „Gesetz gegen Rechtsextremismus und Hasskriminalität“ verursachen würde. Dabei war es eigentlich schon fast in trockenen Tüchern. Bundesjustizministerin Christine Lambrecht hatte ein Gesetzespaket zusammengeschnürt, mit dem Kommunalpolitiker und Personal in Rettungsstellen besser geschützt werden sollte, antisemitische Beweggründe strafverschärfend wirken und mit dem die Internetprovider verpflichtet werden sollten, bestimmte strafbare Inhalte künftig an eine neu eingerichtete Stelle beim BKA zu melden. Der letztgenannte Teil des Gesetzespaketes hatte es in sich. Zunächst passierte der Gesetzentwurf im letzten Frühsommer sowohl den Bundestag als auch den Bundesrat. Leider veröffentlichte das Bundesverfassungsgericht seinen Beschluss vom 27. Mai 2020 zum Thema Bestandsdaten erst Mitte Juli. Der Richterspruch betraf das frisch verabschiedete Gesetz unmittelbar. Bundespräsident Frank-Walter Steinmeier hatte also keine andere Wahl, als das Gesetz nicht zu unterschreiben. Um den Prozess zu beschleunigen, legte in der Folge nun der Bundestag und nicht die Bundesregierung ein Reparaturgesetz vor. Dieses wurde jedoch diesmal von den von Grünen und FDP mitregierten Ländern im Bundesrat nicht mehr mitgetragen. Zum Redaktionsschluss lag der Entwurf zur Überarbeitung im Vermittlungsausschuss.
Für die Ermittlungsbehörden ist das Gesetz von hoher Relevanz. Es enthält eine Änderung des Netzwerkdurchsetzungsgesetzes, mit der die Internetprovider verpflichtet werden sollen, die im Gesetz bezeichneten Straftaten an die neu eingerichtete Stelle beim BKA zu melden. Das sollen sie nach unserer Vorstellung tun, indem sie die IP-Adressdaten unmittelbar mitliefern, weil das Gesetz einen diesbezüglichen Auskunftsanspruch normiert. Ausreden, die Daten lägen in Irland und es sei Rechtshilfe erforderlich, dürfen künftig nicht mehr gelten. Das ist umso wichtiger, als das Gesetz auch eine Meldepflicht für sog. Kinderpornografie enthält. So gut und wichtig das Gesetz ist – ich blicke mit Sorge auf die Umsetzungsmöglichkeiten in den Ländern. Obwohl die deutliche Mehrbelastung schon seit über einem Jahr konkret absehbar ist, haben die Länder weder bei Justiz noch bei der Kriminalpolizei angemessene personelle Verstärkung geschaffen, um die zusätzlichen Aufgaben bewältigen zu können. Wir reden über voraussichtlich fünfstellige zusätzliche Fallzahlen der Kinderpornografie. Bei jeder Durchsuchung können zahlreiche weitere Verfahren entstehen. Die Einstellungsmöglichkeiten durch die Staatsanwaltschaften werden merklich weniger, weil das materielle Strafrecht verschärft wurde. Bei der Hasskriminalität reden wir über hohe sechsstellige Meldezahlen, die zu bewältigen sein werden.
Mitte Januar wurde bekannt, dass es einen Referentenentwurf des Bundesjustizministeriums für ein Gesetz zum Hinweisgeberschutz („Whistleblowing“) gibt, den Ministerin Christine Lambrecht mit dem Koalitionspartner abstimmt. Die Zeit eilt. Schließlich ist die diesbezügliche EU-Richtlinie bis zum 17. Dezember 2021 in deutsches Recht umzusetzen. Was mich ein wenig irritiert, ist die Begrenzung der öffentlichen Debatten auf die Privatwirtschaft. Das verkennt, dass sowohl die EU-Richtlinie als auch der Referentenentwurf ebenso Behörden im Blick haben. „Selbstverständlich“ möchte man rufen, denn: Nachteile darf es weder für die Compliance-Mitarbeiterin einer Bank geben, die die Beteiligung ihres Arbeitgebers an Geldwäsche offenbart, noch für den Beamten im Umweltministerium, der auf einen korruptiven Umgang eines Vorgesetzten mit einem bekannten Lebensmittelproduzenten hinweist.
Kaum ein Gesetzgebungsvorhaben hat es schwerer, den Weg in das Bundesgesetzblatt zu finden, als das Verbandssanktionengesetz. Nach Streit in der Großen Koalition legte die Bundesjustizministerin im April 2020 den zweiten Gesetzentwurf dazu vor. Nun soll das Werk „Gesetz zur Stärkung der Integrität in der Wirtschaft“ heißen. Wenn es hilft. Der Waldschadensbericht heißt schließlich inzwischen auch Waldzustandsbericht und das Strafgesetzbuch darf künftig gern „Gesetz zur Stärkung des Wohlverhaltens natürlicher Personen“ heißen. Der Inhalt entscheidet. Dabei habe ich kein Verständnis für die insbesondere von Wirtschaftsverbänden vehement vorgebrachte Fundamentalkritik. Im Ergebnis machen sie sich zum Sprachrohr kriminell agierender Unternehmen - anstatt ihren Mitgliedsunternehmen deutlich zu machen, dass eines der Hauptziele des Gesetzes darin besteht, die redlich handelnden Unternehmen zu schützen. Die Kritiker finden insbesondere in Teilen der Unionsparteien Gehör. Ich hoffe sehr, dass die CDU/CSU-Fraktion des Deutschen Bundestages ihre Blockadehaltung aufgibt und den Weg für das Gesetzgebungsverfahren freimacht.
Das vierte Thema, das ich herausgreifen will, ist die Geldwäscheprävention und -bekämpfung (vgl. Scheinwerfer 86). Hier schauen alle Augen auf die derzeitige Deutschlandprüfung der Financial Action Task Force (FATF). Die letzte FATF-Prüfung zeigte, wie desaströs Deutschland bei der Geldwäschebekämpfung aufgestellt ist. Durch die hoch umstrittene Verlagerung der Financial Intelligence Unit (FIU) zum Zoll ist ein weiteres Problem hinzugekommen. Bei den Verpflichteten in der Wirtschaft und deutschen Strafverfolgern ist die Einheit zum sprichwörtlich roten Tuch geworden, weil sie eingehende Verdachtsmeldungen nicht adäquat bearbeiten kann – oder schlicht nicht an die Strafverfolger weiterleitet. Eine interessante Besonderheit ist die Doppelrolle des FAFT-Präsidenten als Führungskraft im Bundesfinanzministerium während der Deutschlandprüfung.
Ein wenig Trost spendeten die Änderungen im materiellen Strafrecht und bei der Vermögensabschöpfung. Fortan können alle Straftaten Vortaten einer Geldwäsche sein. Das ist der von der FAFT empfohlene „all crimes-Ansatz“. Wenn wir Tätern künftig Vermögen unklarer Herkunft streitig machen wollen, erleichtert uns die diesbezügliche Vorschrift durch mehr Rechtsklarkeit nun die Arbeit. Das Bundesjustizministerium und die regierungstragenden Fraktionen sind fast vollständig auf die fundierte Argumentation des BDK eingegangen und haben sie im Laufe des Gesetzgebungsverfahrens berücksichtigt - ein echter Erfolg. Hoffen wir, dass Staatsanwaltschaften und Gerichte künftig diesbezüglich auf breiterer Basis mit Wissen und Wollen an diese Vorschrift herangehen.
Bleiben Sie gesund,
Ihr Sebastian Fiedler