Wegeunfälle - das Wichtigste auf einen Blick
09.09.2018
Typischerweise ist der unmittelbare Weg zwischen Wohnung und Arbeitsstätte betroffen. "Der unmittelbare Weg muss nicht der kürzeste, der direkte Weg sein. Es muss sich um einen Weg handeln, der in unmittelbarem Zusammenhang mit der Tätigkeit steht und durch sie veranlasst worden ist. Versichert ist in der Regel der Weg, der nach den Vorstellungen des Versicherten unter Berücksichtigung des benutzten Verkehrsmittels der günstigste Weg oder auch der sicherste Weg ist." (Quelle: Haufe Arbeitsschutz Office)
Allerdings wird bei Fahrgemeinschaften auch der entsprechende Umweg anerkannt. Weiterhin ist ein Umweg auch dann mitversichert, wenn Kinder wegen der beruflichen Tätigkeit zur Kinderbetreuung gebracht werden. Die Wahl des Verkehrsmittels steht den Beschäftigten frei, es können auch mehrere Verkehrsmittel in Kombination genutzt werden z. B. für Teilstrecken.
Möglich ist zudem auch eine andere Streckennutzung zur Umfahrung eines Staus oder besonderer Verkehrssituationen - aber es gibt auch Grenzen. So bedeutet ein Einkauf unterwegs das Ende für den besonderen Versicherungsschutz, selbst wenn der Einkaufsladen direkt auf dem Weg liegt. Ebenso endet der Versicherungsschutz bei Mehrfamilienhäusern an der ersten Haustüre, ein Sturz im Treppenhaus ist dann bereits der Privatsphäre zuzuordnen.
Wie immer ist der Einzelfall entscheidend. In einem Urteil des Bundessozialgerichts (Urteil vom 20.12.2016 - B 2 U 16/15) wich ein Arbeitnehmer irrtümlich von seinem direkten Weg ab (und der Irrtum beruhte auf seiner Unaufmerksamkeit und nicht auf äußeren Umständen wie Dunkelheit, Sichtbehinderung durch Nebel oder eine fehlerhafte Beschilderung) und verlor damit seinen besonderen Schutz.