Endlich: Wechsel der Amtsbezeichnung vereinheitlicht
18.10.2023
Künftig gilt:
- grundsätzlich mehrjährige, aktuell bestehende dienstliche Verwendung in einem Bereich mit überwiegend ermittelnden Tätigkeiten
- grundsätzliche Mindestverwendungszeit von 2 Jahren
- K-Anteil sollte im Rahmen von 18 - 21 % der Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten in der Behörde liegen
- Ausschreibung nicht zwingend, jährliche Information zur Möglichkeit der Antragstellung bei Vorliegen der Voraussetzungen genügen
Wir sind eine Polizei - aber eine Polizei mit verschiedenen Kompetenzbereichen, mit verschiedenen Berufsbildern. Gerade in einer immer komplizierter werdenden Welt funktioniert eine verbale Vereinfachung nicht.
Die nun vorgegebene Vereinheitlichung gilt es allerdings auch mit Leben zu erfüllen: Die neue Amtsbezeichnung ist Ausdruck einer bestimmten Qualifikation, einer kriminalpolizeilichen Fachlichkeit, und diese setzt auch eine entsprechende Aus- und Fortbildung voraus. Es sei daran erinnert, dass der BDK in seinem Thesenpapier zur Sicherheitsarchitektur einen bundesweit vereinheitlichten Ausbildungsstand anregt. Erst letzte Woche zeigten wir einigen Nachholbedarf bei der Polizei Niedersachsen auf.
Für uns im Erlass nicht klargestellt ist allerdings, ob die Arbeitsbereiche der polizeilichen Analyse und des Mobilen Einsatzkommandos einbezogen sind. Diese sind aus unserer Sicht nicht unbedingt mit der Umschreibung „überwiegend ermittelnde Tätigkeiten“ umfasst. Um unterschiedliche Handhabung in den einzelnen Behörden zu vermeiden, werden wir uns um Klärung bemühen.
Der Geschäftsführende Landesvorstand