Was ändert sich durch das Dienstrechtsneuordnungsgesetz (DNeuG) für Beamte der Bundespolizei?

24.11.2008

Das DNeuG ist Teil des Regierungsprogramms zur Modernisierung der Verwaltung und enthält Regelungen, die das bislang geltende Dienstrecht der Bundespolizeibeamten in Teilbereichen verändern werden.
Was ändert sich durch das Dienstrechtsneuordnungsgesetz (DNeuG) für Beamte der Bundespolizei?

Die wichtigsten Änderungen werden sein:

Neue Gehaltsberechnung

Ab dem 1. Juli 2009 wird nicht mehr die Dienstaltersstufe für das Endgrundgehalt berücksichtigt. Stattdessen wird eine von acht Stufen zugrunde gelegt, bei denen altersunabhängig tatsächliche berufliche Dienstzeiten berücksichtigt werden.
Die bereits praktizierte Gewährung von leistungsorientierten Besoldungsbestandteilen für herausragende Leistungen wird beibehalten und mit einem Budget von 31 Millionen Euro jährlich festgeschrieben. Der Aufstieg in den Stufen des Grundgehalts wird nach tatsächlichen Erfahrungszeiten im Zwei-, Drei- und Vierjahresrhythmus erfolgen.
Das Weihnachtsgeld wird nicht mehr als Einzelsumme ausgezahlt, sondern in das Grundgehalt integriert. Die Gesamthöhe der Dienstbezüge bleibt also unverändert.

Regelungen zur Vereinbarkeit von Familie und Beruf

Schwangerschaft, Mutterschutz und Elternzeit dürfen sich bei der Einstellung und dem beruflichen Fortkommen nicht nachteilig auswirken. Dies gilt auch für Teilzeit, Telearbeit und familienbedingte Beurlaubung, wenn nicht zwingende sachliche Gründe vorliegen.
Die Höchstdauer für eine Beurlaubung ohne Bezüge zur Kinderbetreuung oder Pflege von Familienangehörigen wird von 12 auf 15 Jahre erhöht.
Der Kinderzuschlag wird ab dem dritten Kind um 50 Euro erhöht.

Veränderung der  Regelung der beamtenrechtlichen Probezeit und Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit

Die Probezeit wird für alle Laufbahnen einheitlich auf drei Jahre festgelegt. Künftig können Beamte auch innerhalb ihrer Probezeit befördert werden (Voraussetzung: Mindestdienstzeit von 1 Jahr im Beamtenverhältnis auf Probe).
Die Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit ist zulässig, wenn sich der Beamte innerhalb der Probezeit bewährt. Die Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit ist nicht mehr von der Vollendung des 27. Lebensjahres abhängig.

Anpassung an den demographischen Wandel der Gesellschaft.

In Zukunft werden die Bewerberzahlen insgesamt - und damit auch im öffentlichen Dienst - stetig zurückgehen. Die Bundespolizei muss daher Maßnahmen ergreifen, um im zu erwartenden Wettbewerb mit der privaten Wirtschaft bestehen zu können. Daher werden folgende Maßnahmen ergriffen:

 

  • Für externe Einsteiger in die Bundespolizei werden die Zugangsvoraussetzungen zu den Laufbahnen in der Bundespolizei verändert. Bachelor- und Masterabschlüsse werden nunmehr anerkannt. Damit eröffnet sich für Bundespolizeivollzugsbeamte auch die Möglichkeit, in eine höhere Laufbahn zu wechseln, wenn sie z. B. berufsbegleitend einen anerkannten Bildungsabschluss erworben haben.

 

 

  • Die Regelarbeitszeit für Bundespolizeibeamte wird um 2 Jahre erhöht. Verwaltungsbeamte mit 45 Dienstjahren können weiterhin abschlagsfrei mit dem 65. Lebensjahr in den Ruhestand treten.

 

 

 

  • Die Altersgrenze, bei deren Erreichen Beamte weiterhin auf eigenen Antrag in den Ruhestand versetzt werden können (Antragsaltersgrenze), bleibt unverändert bei 63 Jahren. Der maximale Versorgungsabschlag kann künftig 14,4 % des Ruhegehaltes betragen.

 


Quelle: Intranet Bundespolizei