Vorläufige Disziplinarmaßnahmen gegen den ehemaligen Inspekteur der Polizei

20.08.2024

Vorläufige Dienstenthebung und Kürzung der monatlichen Bezüge.

20.08.2024

Das IM teilte am 12.08.2024 per kurzer Pressemitteilung mit: „Der Amtschef des Innenministeriums hat gegen den Inspekteur der Polizei vorläufige Maßnahmen nach § 22 Absatz 1 und 2 des Landesdisziplinargesetzes ausgesprochen. Es handelt sich um vorläufige Maßnahmen, die an den derzeitigen Ermittlungsstand im Disziplinarverfahren anknüpfen. Hiergegen hat der betroffene Beamte Klage eingereicht.“ 

Bis zur aktuellen Entscheidung aus dem IM war gegenüber dem ehemaligen IdP lediglich das Verbot der Führung der Dienstgeschäfte ausgesprochen worden. Die Maßnahmen nach § 22 LDG kommen nur in Betracht, wenn am Ende des Disziplinarverfahren voraussichtlich eine Entfernung aus dem Dienst zu erwarten ist (vgl. auch Gesetzestext). 

Der BDK BW begrüßt die Wiederaufnahme des Disziplinarverfahrens. Der Ausgang des noch anhängigen Strafverfahrens bei der Staatsanwaltschaft Stuttgart wegen Verdachts der Bestechlichkeit sowie das Disziplinarverfahren selbst, werden wohl noch einige Zeit in Anspruch nehmen. 

BW_20240820_Diszi_IdP_BDKBW.png

 

Auszug aus dem Landesdisziplinargesetz (LDG)

§ 22 LDG Vorläufige Dienstenthebung, Einbehaltung von Bezügen oder Ruhegehalt

(1) Ab Einleitung des Disziplinarverfahrens kann die Disziplinarbehörde den Beamten vorläufig des Dienstes entheben, wenn

  1. er voraussichtlich aus dem Beamtenverhältnis entfernt oder ihm das Ruhegehalt aberkannt wird oder
  2. andernfalls der Dienstbetrieb oder die Ermittlungen wesentlich beeinträchtigt würden und die Enthebung im Hinblick auf die Bedeutung der Sache und die zu erwartende Disziplinarmaßnahme verhältnismäßig ist.

§ 39 des Beamtenstatusgesetzes und § 55 Abs. 4 des Landesbeamtengesetzes bleiben unberührt.

(2) Wird der Beamte nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 vorläufig des Dienstes enthoben, kann die Disziplinarbehörde verfügen, dass bis zu 50 Prozent der monatlichen Bezüge einbehalten werden. 

 

Externe Links: