VGH BW zur Arbeit im Schicht- und Wechseldienst und der Anrechnung von Vorgaben für Wochenenden und Feiertage bei Krankheit

26.01.2020

VGH BW, Urteil vom 19.11.2019, Az. 4 S 533/19; Schlagworte: AzUVO, Arbeitszweit, WSED, KDD
VGH BW zur Arbeit im Schicht- und Wechseldienst und der Anrechnung von Vorgaben für Wochenenden und Feiertage bei Krankheit

Leitsätze: 

  1. Hinsichtlich der Arbeit im Schicht- und Wechseldienst in einer Justizvollzugsanstalt unterscheidet die Arbeitszeit- und Urlaubsverordnung in § 16 grundsätzlich nicht zwischen Dienst an Wochenenden oder Feiertagen sowie Dienst während der regelmäßigen Arbeitszeit i.S.v. § 7 Abs. 2 Satz 1 AzUVO.
  2. Gibt es für Beamte in Justizvollzugsanstalten, die im Schicht- und Wechseldienst arbeiten, eine Jahresvorgabe für die Anzahl an zu leistenden Wochenend- und Feiertagsdiensten, folgt aus dem Grundsatz, dass krankheitsbedingter Dienstausfall arbeitszeitrechtlich wie geleistete Arbeit zu berücksichtigen und nicht nachzuholen ist, kein Anspruch eines Beamten darauf, dass wegen Erkrankung versäumte Dienste für die Erfüllung der Jahresvorgabe als geleistete Wochenend- und Feiertagsdienste angerechnet werden.
  3. Die Praxis einer Justizvollzugsanstalt, nach der im Schicht- und Wechseldienst eingesetzte Beamte auch bei Krankheitsphasen im Jahresverlauf grundsätzlich wie durchgehend gesunde Beamte Wochenend- und Feiertagsdienste in einem Umfang von 30 bis 35 Diensten ableisten müssen, verstößt regelmäßig nicht gegen das beamtenrechtliche Fürsorgeprinzip; der Dienstherr hat allerdings auf Einzelfälle mit den gebotenen Maßnahmen zur persönlichen Entlastung des von Erkrankung genesenen Beamten zu reagieren, etwa durch Herausnahme Langzeiterkrankter aus der Jahresvorgabe.
  4. Es ist vom weiten Organisationsermessen des Dienstherrn gedeckt, grundsätzlich nur tatsächlich wahrgenommene Wochenend- bzw. Feiertagsdienste für die Erfüllung der Jahresvorgabe zu berücksichtigen, mit dem Ziel, Anreize für eine „Flucht in die Erkrankung“ zu vermeiden, auf diese Weise die personelle Versorgung in der Justizvollzugsanstalt auch an Wochenenden und Feiertagen sicherzustellen und so infolge einer von den Beschäftigten als insgesamt gerecht empfundenen Verteilung der Belastungen zur Akzeptanz des gesamten Schichtensystems beizutragen.

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