VGH BW zur Zuständigkeit deutscher Polizeibehörden für die Gefahrenabwehr im Ausland

04.07.2019

VGH BW, Beschluss vom 04.07.2019, Az. 1 S 1772/19. Schlagworte: Polizeigesetz, Gefahrenabwehr.
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Leitsatz: 

Deutsche Polizeibehörden sind für die Abwehr von Gefahren im Ausland jedenfalls auch dann zuständig, wenn es um den Schutz der Rechtsgüter Leben, körperliche Unversehrtheit, Freiheit und Eigentum als universelle Grundrechte geht und die Gefahren, die sich im Ausland realisieren, vom Bundesgebiet ausgehen. 

Das Urteil stand im Zusammenhang mit der polizeirechtlichen Beschlagnahme von LSD-Derivaten, deren Aufnahme in das Neue-psychoaktive-Stoffe-Gesetz kurz bevorstand. 

RN4: „Selbst wenn man mit dem Antragsteller davon ausgeht, dass die Chemikalien von seinem Lieferanten zukünftig nicht an Konsumenten in Deutschland verkauft werden, mangelt es nicht an einer polizeilichen Gefahr nach § 33 Abs. 1 Nr. 1 PolG. Ohne Erfolg macht der Antragsteller insoweit geltend, durch Maßnahmen nach dem Polizeigesetz Baden-Württemberg könnten Rechtsgüter in anderen Staaten nicht geschützt werden. Zutreffend hat das Verwaltungsrecht insoweit ausgeführt, dass es der Polizeibehörde nicht verwehrt sei, Beschlagnahmen vorzunehmen, um Gefahren für Leib und Leben, die vom Bundesgebiet ausgingen, zu unterbinden und dass eine entsprechende Wertung auch § 3 Abs. 1 zugrunde liege, wonach es verboten sei, neue psychoaktive Wirkstoff aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes zu verbringen. Das ist nicht zu beanstanden. Deutsche Polizeibehörden sind für die Abwehr von Gefahren im Ausland jedenfalls auch dann zuständig, wenn es um den Schutz der Rechtsgüter Leben, körperliche Unversehrtheit, Freiheit und Eigentum als universelle Grundrechte geht und die Gefahren, die sich im Ausland realisieren, vom Bundesgebiet ausgehen (Senat, Beschl. v. 14.06.2000 - 1 S 1271/00 - ESVGH 50, 283, juris Rn. 19; OVG Bln.-Bbg., Urt. v. 21.03.2006 - 1 B 7.04 - juris Rn. 19; Breucker, NJW 2004, 1631, 1632, m.w.N.).“ 

 

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