VGH BW zur Zurruhesetzung eines Polizeibeamten wegen Dienstunfalls

11.11.2019

VGH BW, Beschluss vom 11.11.2019, Az. 4 S 2803/18. Schlagworte: Dienstunfall, Dienstunfähigkeit, Zurruhesetzung, Amtsarzt, Polizeiarzt.
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Leitsätze: 

  1. Welche Regelungen der Dienstherr im Rahmen eines Zurruhesetzungsbescheids wegen Dienstunfähigkeit getroffen hat, richtet sich in erster Linie nach dem Tenor des Bescheids. Auch wenn der Dienstherr in den Gründen des Bescheids allein und einschränkungslos auf das im Rahmen des Zurruhesetzungsverfahrens eingeholte amtsärztliche Gutachten verweist, trifft er damit in aller Regel keine der Bestandskraft fähige Regelung hinsichtlich der für den Eintritt der Dienstunfähigkeit kausalen Gesundheitsschäden bzw. deren Beruhen auf einem Dienstunfall.
  1. Dessen ungeachtet ist der Dienstherr bereits aus Vertrauensschutzgesichtspunkten grundsätzlich daran gehindert, sich im Nachhinein von amtsärztlichen Feststellungen zu den für den Eintritt der Dienstunfähigkeit kausalen Gesundheitsschäden, auf deren Grundlage er den Beamten wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt hat, zum Nachteil des Beamten zu lösen.
  1. Macht der Beamte jedoch erstmals im Rahmen der Festsetzung der Versorgungsbezüge geltend, die amtsärztlichen Feststellungen, die zu seiner Zurruhesetzung geführt haben, seien unzutreffend oder unvollständig, muss er nicht nur nachträglich den Beweiswert der amtsärztlichen Stellungnahme entkräften, sondern zudem vollen Beweis hinsichtlich des Kausalzusammenhangs zwischen bestimmten, im amtsärztlichen Gutachten nicht genannten oder als Ursache für seine Dienstunfähigkeit explizit ausgeschlossenen Körperschäden und seiner Dienstunfähigkeit erbringen.
  1. Die Anerkennung bestimmter Dienstunfallfolgen gemäß § 45 Abs. 3 Satz 2 BeamtVG hat keinen abschließenden Charakter. Wurde die Anerkennung bestimmter Gesundheitsschäden als Dienstunfallfolge allerdings bestandskräftig abgelehnt, besteht kein Raum für die Annahme, diese seien dennoch kausal durch den Dienstunfall verursacht.

 

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