VGH BW zur waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit bei Mitgliedschaft in einem Chapter des Outlaws MC

12.05.2021

VGH BW, Urteil vom 12.05.2021, Az. 6 S 2193/19. Schlagworte: Waffenrecht, OMCG, Rockerkriminalität, OK.
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Leitsatz: Die Mitgliedschaft in einem Chapter des Outlaws MC rechtfertigt die Annahme der waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG. 

Ergänzung: 

RN10: „Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit Urteil vom 25.06.2019 abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die angegriffene Verfügung sei rechtmäßig und verletze den Kläger nicht in seinen Rechten. Die Tatsache, dass der Kläger Mitglied im Outlaws MC, Chapter ... und dessen Präsident sei, rechtfertige die Annahme seiner Unzuverlässigkeit nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 lit. a und lit. c WaffG. Der Einwand, er sei in straf- und waffenrechtlicher Hinsicht unbescholten, hindere die Anwendung von § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG nicht. Beim Outlaws MC handele es sich um einen Motorradclub, dem im Rahmen der Austragung von Konflikten eine aggressive Grundhaltung zu eigen sei. Aus einer Vielzahl von Vorfällen, an denen Mitglieder beteiligt gewesen seien, ergebe sich, dass das Potenzial zur gewaltfreien oder das Gewaltmonopol des Staates achtenden Lösung aufkommender Konflikte nicht hinreichend vorhanden sei. Ihm sei eine Struktur zu eigen, die die nicht fernliegende Möglichkeit begründe, dass auch bisher waffen- und strafrechtlich unauffällige Mitglieder in gewaltsame Auseinandersetzungen hineingezogen würden und dabei Waffen missbräuchlich verwendeten. Wesentliches Strukturelement des Outlaws MC sei, dass nach erfolgter Aufnahme als vollwertiges Mitglied eine auf Dauer angelegte besondere Loyalität nicht nur der Mitglieder für den Einzelnen, sondern auch des Einzelnen für alle Mitglieder erwartet und gelebt werde und sich diese besondere Loyalität auf alle Mitglieder des Outlaws MC über regionale Gruppierungen hinaus erstrecke. Es sei daher hinreichend wahrscheinlich, dass der Kläger, auch wenn er dies persönlich nicht anstrebe oder sogar für sich vermeiden wolle, zukünftig in gewaltsame Auseinandersetzungen hineingezogen werde. Aufgrund seiner herausgehobenen Stellung als Präsident des Chapters werde von ihm erwartet, dass er in besonderer Weise für die Ziele der Rockergruppierung eintrete. Trete dieser Fall ein, liege es wiederum nicht fern, dass er hierbei – unter dem Druck der Situation – Waffen oder Munition missbräuchlich verwenden oder Nichtberechtigten überlassen werde. Die zu alledem vom Kläger hilfsweise gestellten Beweisanträge seien abzulehnen. Er sei auch Erwerbswilliger im Sinne des § 41 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WaffG. Ermessensfehler seien nicht ersichtlich. Insbesondere sei das Waffenerwerbs- und -besitzverbot nicht unverhältnismäßig.“ 

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