VGH BW zur vorläufigen Dienstenthebung sowie Fragen des Rechtsschutzes

10.03.2022

VGH BW, Beschluss vom 10.03.2022, Az. DL 16 S 3919/21. Schlagworte: Disziplinarverfahren, Vorläufige Dienstenthebung.
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Leitsätze: 

  1. Erforderlich für eine störungsabwehrende vorläufige Dienstenthebung ist eine nähere Darlegung in der Verfügung, in welchen besonderen Umständen im Falle der Weiterbeschäftigung des Beamten die Gefährdung oder Störung dienstlicher Belange liegt. Die vorläufige Dienstenthebung erweist sich dann als ermessensgerecht und verhältnismäßig, wenn ohne sie der Dienstbetrieb oder die ordnungsgemäße Tätigkeit der Verwaltung durch den Beamten empfindlich gestört oder in besonderem Maße gefährdet wäre, was auch unter Berücksichtigung der den Beamten treffenden Belastung festzustellen ist.
  1. Über den gesetzlichen Wortlaut der Regelung hinaus ist, um eine störungsabwehrende vorläufige Dienstenthebung aussprechen zu können, ein kausaler Zusammenhang zwischen dem mutmaßlichen Dienstvergehen und der zu erwartenden wesentlichen Beeinträchtigung des Dienstbetriebs zu verlangen. Mithin darf die vorläufige Dienstenthebung nur auf solche Handlungen gestützt werden, die dem Beamten im Rahmen des laufenden Disziplinarverfahrens zur Last gelegt werden.
  1. Bei der Sachverhaltsaufklärung und der ebenfalls anzustellenden Prognose besteht ein im Vergleich zur (endgültigen) Disziplinarmaßnahme herabgesetzter Maßstab; es bedarf der überwiegenden Wahrscheinlichkeit des Eintritts einer wesentlichen Störung. Die anzustellende Prognoseentscheidung bedingt jedoch auch bei diesem herabgesetzten Maßstab, dass bereits ein Sachverhalt festgestellt sein muss, aus dem sich ein Verdacht ergibt, der die individuelle, auf den konkreten Fall bezogene Prognose, dass eine Störung des Dienstbetriebs zu erwarten ist, zulässt.
  1. Das Maß der gerichtlichen Aufklärungspflicht ist bei der Überprüfung einer störungsabwehrenden vorläufigen Dienstenthebung in derselben Weise beschränkt wie bei der Überprüfung einer entfernungsvorbereitenden vorläufigen Dienstenthebung.

 

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