VGH BW zur vorläufigen Dienstenthebung

09.03.2011

VGH BW, Entscheidung vom 09.03.2011, Az. 13 S 2211/10. Schlagworte: Disziplinarverfahren, Entfernung aus dem Dienst.
VGH BW zur vorläufigen Dienstenthebung

Leitsätze

1. Eine entfernungsvorbereitende vorläufige Dienstenthebung nach § 22 Abs. 1 Nr. 1 LDG setzt die Prognose voraus, dass im Disziplinarverfahren mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf die Entfernung aus dem Dienst erkannt werden wird, also die Entfernung aus dem Dienst wahrscheinlicher ist als eine darunter liegende Disziplinarmaßnahme.

2. Von einem für eine vorläufige Dienstenthebung erforderlichen Verdacht der Begehung eines Dienstvergehens kann jedenfalls im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes regelmäßig dann ausgegangen werden, wenn der Beamte wegen des ihm zur Last gelegten Dienstvergehens strafgerichtlich verurteilt wurde, auch wenn dieses Urteil noch nicht rechtskräftig ist.

3. Das aktive und nach § 332 StGB strafbare Fordern einer nicht unerheblichen Geldzuwendung oder eines sonstigen Vorteils aus eigennützigen Motiven zieht im Regelfall die Entfernung aus dem Dienst als disziplinare Maßnahme nach sich, auch wenn der Beamte die Zuwendung oder den Vorteil (noch) nicht angenommen oder erhalten hat.

Externer Link:

- Verwaltungsgerichtshof Mannheim