VGH BW zur Verlängerung der Lebensarbeitszeit

29.10.2013

VGH BW, Beschluss vom 29.10.2013, Az. 4 S 1780/13. Schlagworte: Lebensarbeitszeitverlängerung, Frewiliige Verlängerung, Polizeidienstunfähigkeit.
VGH BW zur Verlängerung der Lebensarbeitszeit

Leitsatz:

Die eingeschränkte dienstliche Verwendungsfähigkeit eines Beamten (hier: Polizeidienstunfähigkeit) kann dienstliche Interessen begründen, die einer Hinausschiebung des Eintritts in den Ruhestand im Sinne des Art. 62 § 3 Abs. 1 Satz 1 DRG (juris: DienstRRefG BW) entgegenstehen. (Rn.5)

RN5: "Nach dem - unstreitigen - Ergebnis mehrerer polizeiärztlicher Untersuchungen ist der Antragsteller, bei dem unter anderem eine rezidivierende depressive Störung und eine generalisierte Angststörung diagnostiziert wurden, nicht mehr polizeidienstfähig (vgl. hierzu das polizeiärztliche/amtsärztliche Gutachten vom 21.03./13.05./17.05.2013; s. zu den Diagnosen auch die vorliegende Bescheinigung der W. Kliniken vom 02.10.2012), d.h. er kann nicht mehr uneingeschränkt im Polizeivollzugsdienst verwendet werden (§ 43 Abs. 2 Satz 1 LBG). Die Polizeidienstfähigkeit orientiert sich dabei an den besonderen gesundheitlichen Anforderungen für sämtliche Ämter der Laufbahn „Polizeivollzugsdienst“. Sie setzt voraus, dass der Polizeivollzugsbeamte zu jeder Zeit, an jedem Ort und in jeder seinem statusrechtlichen Amt entsprechenden Stellung einsetzbar ist (BVerwG, Urteile vom 03.03.2005 - 2 C 4.04 -, IÖD 2005, 206 und vom 26.04.2012 - 2 C 17.10 -, ZBR 2013, 128 m.w.N.). Die insoweit beim Antragsteller bestehenden Einschränkungen können dem geltend gemachten Weiterbeschäftigungsanspruch entgegengehalten werden, denn Bezugspunkt der dienstlichen Interessen ist insoweit das vom Antragsteller bekleidete Amt im statusrechtlichen Sinne als Polizeihauptkommissar der Besoldungsgruppe A 12 und nicht der seit 2001 von ihm bekleidete Dienstposten als Fachlehrer an der Polizeischule. Die Tatsache, dass der Antragsteller zuletzt - bis zum Erreichen der Altersgrenze für den gesetzlichen Ruhestand - beanstandungsfrei als Lehrer an der Polizeischule (vollzugsatypisch) verwendet werden konnte, wobei es aus ärztlicher Sicht möglicherweise auch keine Bedenken gegen eine Fortsetzung der Lehrtätigkeit geben mag (vgl. E-Mail des Polizeiarztes Dr. B. an den Antragsteller vom 15.05.2013), hindert den Dienstherrn nicht daran, im Zusammenhang mit der Geltendmachung eines Hinausschiebungsanspruchs als entgegenstehenden dienstlichen Belang anzuführen, dass der Antragsteller nicht mehr auf (grundsätzlich) allen Dienstposten, die seinem Statusamt entsprechen, eingesetzt werden kann. Es liegt insoweit im berechtigten Interesse des Dienstherrn, dass nur voll einsatzfähige Beamte über die gesetzliche Altersgrenze hinaus Dienst tun (VG Stuttgart, Beschluss vom 16.07.2012 - 3 K 2091/12 -)."

Externer Link:

- Verwaltungsgerichtshof Mannheim