VGH BW zur Vergabe von Statusämtern (Beförderungsämtern)
27.07.2016
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Der Dienstherr kann einen Beförderungsdienstposten während eines darauf bezogenen beamtenrechtlichen Konkurrentenstreitverfahrens an einen der Bewerber vergeben (Anschluss an BVerwG, Beschluss vom 10.05.2016 - 2 VR 2.15 -, Juris, und Aufgabe der bisherigen Rechtsprechung).
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Für den Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Sicherung des Bewerbungsverfahrensanspruchs des unterlegenen Bewerbers besteht in diesen Fällen grundsätzlich kein Anordnungsgrund.
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Der Senat hält an seiner Rechtsauffassung fest, dass das Gebot aus § 51 Abs. 1 Satz 1 LBG, Regelbeurteilungen zu erstellen, auch für die Beamten der Gemeinden und Gemeindeverbände (vgl. § 1 LBG) gilt.
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Ein auf "Durchbeförderungen" angelegtes Auswahlverfahren ist grundsätzlich nicht mit Art. 33 Abs. 2 GG zu vereinbaren, wenn der Dienstherr dabei über die Vergabe von Statusämtern (Beförderungsämtern) entscheidet, die Auswahl dafür aber nicht an den Anforderungen des betroffenen Statusamts, sondern nur an denjenigen eines bestimmten Dienstpostens ausrichtet.
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