VGH BW zur Rechtmäßigkeit einer "Weg-Umsetzung"
06.01.2020
Das vorinstanzliche VG Sigmaringen hatte festgestellt, dass die Umsetzung des Klägers zur Bereinigung eines Spannungsverhältnisses zwischen ihm und seinem Vorgesetzten gedient hat. Das bestehende Spannungsverhältnis hatte den täglichen Dienstbetrieb nicht unerheblich beeinträchtigt, eine weitere Zusammenarbeit in dieser Konstellation war nicht mehr möglich.
Der VGH führt in seiner Entscheidung dazu aus, dass „ein Beamter keinen Anspruch auf unveränderte und ungeschmälerte Ausübung der ihm übertragenen Aufgaben [hat]. Er muss vielmehr eine Änderung seines dienstlichen Aufgabenbereichs durch Umsetzung oder andere organisatorische Maßnahmen nach Maßgabe seines Amtes im statusrechtlichen Sinne hinnehmen. Die Umsetzung ist eine innerorganisationsrechtliche Maßnahme, die grundsätzlich die Individualsphäre des Beamten nicht berührt. Sie kann auf jeden sachlichen organisations- oder personalwirtschaftlichen Grund gestützt werden und erfolgt allein im öffentlichen Interesse an einer möglichst optimalen Aufgabenerfüllung und Stellenbesetzung (BVerwG, Urteil vom 19.11.2015 - 2 A 6/13).“ Bei einer Klage würde lediglich die Ermessensausübung geprüft, um festzustellen, ob hier ein Missbrauch, eine Verletzung der Fürsorgepflicht vorliegt beziehungsweise, ob die Entscheidung auf Beweggründen beruht, die eine solche Maßnahme nicht rechtfertigen.
Zum Vorwurf des Klägers, es handle sich bei der Umsetzung um eine „verdeckte Disziplinarmaßnahme“, führt der VGH aus, dass "Weg-Umsetzungen" gerade in Konflikt- und Spannungssituationen, auch mit disziplinarischem Hintergrund, möglich und geradezu typisch sind. „Entscheidend ist in derartigen Konstellationen, ob bei der Umsetzung die Wiederherstellung der Funktionstüchtigkeit der Verwaltung durch Herausnahme des Beamten aus der Konfliktsituation im Vordergrund steht oder ob in erster Linie pflichtenmahnend auf ihn eingewirkt werden soll.“
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