VGH BW zur Nichtklagemöglichkeit gegen die Anordnung der ärztlichen Untersuchung im beamtenrechtlichen Zurruhesetzungsverfahren

29.01.2020

VGH Mannheim, Beschluss vom 13.01.2020, Az. 4 S 2269/19; Schlagworte: Dienstfähigkeit, Zurruhesetzung, Ärztliche Untersuchung
VGH BW zur Nichtklagemöglichkeit gegen die Anordnung der ärztlichen Untersuchung im beamtenrechtlichen Zurruhesetzungsverfahren

Leitsatz

Die Anordnung der ärztlichen Untersuchung im beamtenrechtlichen Zurruhesetzungsverfahren ist gemäß § 44a Satz 1 VwGO nicht isoliert angreifbar (Anschluss: BVerwG, Beschluss vom 14.03.2019 - 2 VR 5/18 -, Juris).

Die Untersuchungsanordnung ist als „gemischt dienstlich-persönliche Weisung kein Verwaltungsakt“ und „nur der erste Schritt in einem gestuften Verfahren“ zur Feststellung der Dienst(-un)fähigkeit. Sie „ist mithin eine behördliche Verfahrenshandlung, die nach dem Grundsatz des § 44a Satz 1 VwGO nicht Gegenstand eines isolierten Rechtsbehelfs sein kann.“

Bisher hatte das VGH Mannheim die Auffassung vertreten, dass eine Überprüfung ausnahmsweise möglich ist, auch deswegen, weil „die Möglichkeit besteht, dass die Nichtbefolgung einer Untersuchungsanordnung mit disziplinarischen Mitteln geahndet wird.“ Mit Blick auf die neue Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Beschluss vom 14.03.2019, Az. 2 VR 5.18), findet nun eine Abkehr der früheren Spruchpraxis mit obigen Ergebnis statt.

Für die Zurruhesetzung selbst stehen dem Beamten weiterhin entsprechende Rechtsmittel zur Verfügung, die Beratung durch einen spezialisierten Anwalt wird dringend angeraten (Stichwort: Rechtsschutzversicherung des BDK nutzen).