VGH BW zur Nachbesetzung von Stellen bei Disziplinarverfahren des Stelleninhabers

09.10.2020

VGH BW, Beschluss vom 09.10.2020, Az. 4 S 2363/20. Schlagworte: Stellenbesetzung, Nachbesetzung, Disziplinarverfahren, Disziplinarrecht, LDO, kommissarische Besetzung.
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Leitsatz: Eine wegen eines laufenden Disziplinarverfahrens über einen längeren Zeitraum hinweg nur kommissarisch besetzte Schulrektorenstelle darf jedenfalls dann neu besetzt werden, wenn die gegen den bisherigen Stelleninhaber verfügte vorläufige, nicht amtsgemäße Verwendung gemäß § 21 LDG sowie die damit verbundene disziplinarrechtlich begründete „Wegabordnung“ bestandskräftig geworden sind. 

Ergänzungen: 

RN4 (Auszug): „Wesentlich anders als bei einer einvernehmlichen Wegabordnung ohne das disziplinarrechtliche Ziel einer Herabstufung (zu dieser Konstellation s. Senatsbeschluss vom 25.01.1994 - 4 S 3054/93 -, Juris), ist bei einer bestandskräftigen Maßnahme nach § 21 LDG hinreichend klar, dass die bisherige Stelle nicht gegebenenfalls über Jahre hinweg „vorgehalten“ werden muss, weil eine Rückkehr hierauf unrealistisch ist. Deshalb kann sie vom Dienstherrn - auch mit der Absicht einer dauerhaften Lösung - neu besetzt werden.“ 

 

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