VGH BW zur Gewährung des kinderbezogenen Teils des Familienzuschlags bei verbeamteten Patchworkfamilien

23.03.2020

VGH BW, Urteil vom 23.03.2020, Az. 4 S 2573/19. Schlagworte: Familienzuschlag, Kindergeld, Landesbesoldungsgesetz.
VGH BW zur Gewährung des kinderbezogenen Teils des Familienzuschlags bei verbeamteten Patchworkfamilien

Leitsatz:  Steht mehreren Personen im öffentlichen Dienst für dasselbe Kind der kinderbezogene Teil des Familienzuschlags zu, wird das Kindergeld aber einer weiteren, ihrerseits nicht familienzuschlagsberechtigten Person gewährt, ist § 41 Abs. 4 Satz 1 LBesG BW dahingehend analog anwendbar, dass der Zuschlag demjenigen zu gewähren ist, der bei Nichtvorhandensein des Kindergeldempfängers sowie gegebenenfalls weiterer außerhalb des öffentlichen Dienstes stehender Personen das Kindergeld für das Kind erhielte. Hierbei sind die in § 64 EStG, § 3 BKGG enthaltenen Rangfolgen entsprechend anzuwenden.

In dieser Patchworkfamilie standen mehrere Beteiligte als Beamte im Dienst des Landes, es war zu entscheiden, wer entsprechend für welche Kinder zu berücksichtigen ist.

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