VGH BW zur Ermittlung des Gesamtergebnisses einer dienstlichen Beurteilung

22.06.2021

VGH BW, Beschluss vom 22.06.2021, Az. 4 S 720/21. Schlagworte: Beurteilung, Gesamtbeurteilung, Stellenbesetzungsverfahren.
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Leitsätze: 

  1. Eine in Richtlinien vorgesehene arithmetische Ermittlung des Gesamtergebnisses einer dienstlichen Beurteilung, bei der die durch den Beurteiler erfolgende Gesamtbetrachtung durch Rechenoperationen ersetzt wird, widerspricht regelmäßig den Anforderungen des Art. 33 Abs. 2 GG.
  1. Ist eine Anlassbeurteilung auf ein Amt bezogen, dessen Anforderungen nicht identisch mit denjenigen des bisherigen Amtes sind, bedarf ihr Gesamturteil grundsätzlich einer Begründung, die über die Floskel hinausgeht, wonach „die Gesamtbetrachtung von Leistungs- und Befähigungsbeurteilung ergibt, dass keine Abweichung von der Leistungsbeurteilung vorzunehmen ist“.
  1. Eine Praxis, wonach der Bürgermeister in einem Stellenbesetzungsverfahren dem Gemeinderat allein den aus seiner Sicht bestgeeigneten Bewerber zur Wahl vorschlägt, ohne die für eine Eignungseinschätzung erforderlichen Informationen mitzuteilen, widerspricht in aller Regel § 24 Abs. 2 Satz 1 Hs. 1 GemO.

 

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