VGH BW zur Definition des tätlichen Angriffs im Sinne des § 80a LBG BW

18.12.2020

VGH BW, Beschluss vom 18.12.020, Az. 4 S 3260/20. Schlagworte: Erfüllungsübernahme von Schmerzensgeldansprüchen gegen Dritte
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Leitsatz: Ein „tätlicher“ Angriff im Sinne des § 80a Abs. 1 LBG BW erfordert nach dem klaren Willen des Gesetzgebers handgreifliche, d.h. mit Gewalt ausgeführte Handlungen; rein verbale Attacken, wie eine Drohung oder eine Beleidigung, erfüllen die Anspruchsvoraussetzungen selbst dann nicht, wenn hieraus körperliche Einschränkungen resultieren. Die Möglichkeit der Erfüllungsübernahme knüpft damit an die Art und Weise der Tatbegehung an.

Fundstelle(n):

 

80a LBG BW

Erfüllungsübernahme von Schmerzensgeldansprüchen gegen Dritte

(1) Hat eine Beamtin oder ein Beamter wegen eines tätlichen rechtswidrigen Angriffs, den sie oder er in Ausübung des Dienstes oder außerhalb des Dienstes wegen der Eigenschaft als Beamtin oder Beamter erleidet, einen Vollstreckungstitel über einen Anspruch auf Schmerzensgeld gegen einen Dritten erlangt, kann der Dienstherr auf Antrag die Erfüllung des titulierten Anspruchs bis zur Höhe des festgestellten Schmerzensgeldbetrags übernehmen.