VGH BW zur Begründungspflicht bei Beurteilungen

17.03.2020

VGH BW, Beschluss vom 17.03.2020, Az. 4 S 54/20. Schlagworte: Beurteilung.
VGH BW zur Begründungspflicht bei Beurteilungen

Leitsatz: Zur Begründungspflicht im Rahmen einer dienstlichen Beurteilung bei der Gesamtnotenbildung eines bei der Telekom beschäftigten Beamten, dessen Einzelleistungen sämtlich mit „Sehr gut“ beurteilt werden.

Weitere Auszüge:

RN4: „Der für die beamtenrechtliche Bewerberauswahl gebotene Leistungsvergleich ist grundsätzlich anhand aktueller dienstlicher Beurteilungen vorzunehmen. Dieser Vergleich muss bei gleichen Maßstäben in sich ausgewogen und stimmig sein. Maßgebend für den Leistungsvergleich ist dabei in erster Linie das abschließende Gesamturteil, das durch eine Würdigung, Gewichtung und Abwägung der einzelnen leistungsbezogenen Gesichtspunkte zu bilden ist. (…)

Die Eignung von dienstlichen Beurteilungen als Vergleichsgrundlage setzt voraus, dass sie inhaltlich aussagekräftig sind. Hierfür ist erforderlich, dass sie die dienstliche Tätigkeit im maßgebenden Beurteilungszeitraum vollständig erfassen, auf zuverlässige Erkenntnisquellen gestützt sind, das zu erwartende Leistungsvermögen in Bezug auf das angestrebte Amt auf der Grundlage der im innegehabten Amt erbrachten Leistungen hinreichend differenziert darstellen sowie auf gleichen Bewertungsmaßstäben beruhen.“

RN11: „Einer gesonderten Begründung bedarf regelmäßig in erster Linie das Gesamturteil einer dienstlichen Beurteilung, um seine Herleitung aus den Einzelbegründungen durch Würdigung, Gewichtung und Abwägung der einzelnen bestenauswahlbezogenen Gesichtspunkte nachvollziehen und einer gerichtlichen Überprüfung zuführen zu können. Die Anforderungen an Umfang und Tiefe der Begründung des Gesamturteils hängen allerdings wesentlich von den Umständen des Einzelfalles ab. (…) Gänzlich entbehrlich ist eine Begründung für das Gesamturteil jedoch nur dann, wenn im konkreten Fall eine andere Note nicht in Betracht kommt, weil sich die vergebene Note - vergleichbar einer Ermessensreduzierung auf Null - geradezu aufdrängt.“ 

(Im vorliegenden Fall ist anzumerken, dass Vorbeurteiler und Endbeurteiler verschiedene Systeme mit unterschiedlichen Skalen anzuwenden hatten.) 

 

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