VGH BW zur Befangenheit von Personalreferenten bei Stellenausschreibungen und Auswahlverfahren
10.09.2020
Leitsatz: Verspricht ein Personalreferent, eine Stelle „für einen Bewerber“ auszuschreiben und verantwortet danach das diesbezügliche Auswahlverfahren, kann dieses regelmäßig nicht als ergebnisoffen bzw. neutral bewertet werden.
Ergänzungen:
RN6: „Die nach § 21 LVwVfG beachtliche „Besorgnis der Befangenheit“ verlangt einen gegenständlichen, vernünftigen Grund, der die Beteiligten von ihrem verobjektivierten Standpunkt aus befürchten lassen kann, dass der Amtsträger nicht unparteiisch sachlich, insbesondere nicht mit der gebotenen Distanz, Unbefangenheit und Objektivität entscheidet, sondern sich von persönlichen Vorurteilen oder sonstigen sachfremden Erwägungen leiten lassen könnte (vgl. hierzu auch Senatsbeschluss vom 24.07.2014 - 4 S 298/14 -, BeckRS 2014, 54948Rn. 6 m.w.N.).“
RN4 (Auszug): „Liegt ein Grund vor, der geeignet ist, Misstrauen gegen eine unparteiische Amtsausübung zu rechtfertigen, oder wird von einem Beteiligten das Vorliegen eines solchen Grundes behauptet, so hat nach § 21 Abs. 1 Satz 1 LVwVfG derjenige, der in einem Verwaltungsverfahren für eine Behörde tätig werden soll, den Leiter der Behörde oder den von diesem Beauftragten zu unterrichten und sich auf dessen Anordnung der Mitwirkung zu enthalten.“
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