VGH BW zur Anwendung des § 22 PolG BW zur Vorsorge für die Verfolgung künftiger Straftaten
15.05.2014
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Der Begriff der vorbeugenden Bekämpfung von Straftaten in § 22 Abs. 2 und 3 PolG § 22 II und III PolGBW umfasst nur die Verhütung von Straftaten (Verhinderungsvorsorge), nicht jedoch die Vorsorge für die Verfolgung künftiger Straftaten (Strafverfolgungsvorsorge). Der Einsatz besonderer Mittel der Datenerhebung auf der Grundlage dieser Ermächtigungsnorm muss primär auf die Verhütung von Straftaten ausgerichtet sein.
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Es erscheint zweifelhaft, ob §§§ 22 Abs. 2 und 3 PolG § 22 II und III PolGBW i.V.m. § 20 III Nr. 1 PolGBW§ 20 Abs. 3 Nr. 1 PolG, soweit sie zur vorbeugenden Bekämpfung von Straftaten (mit erheblicher Bedeutung) die Datenerhebung durch den Einsatz besonderer Mittel ermöglichen über Personen, bei denen tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen, dass sie künftig Straftaten begehen, den Anforderungen an die Bestimmtheit polizeilicher Ermächtigungsgrundlagen im Vorfeld einer Gefahr und des Anfangsverdachts einer Straftat genügen.
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