VGH BW zum Vorliegen von sachlichen Gründen für den Abbruch eines Auswahlverfahrens
05.04.2022
Leitsatz: Das Interesse, nach dem Ausscheiden leistungsstarker Bewerber den Bewerberkreis zu aktualisieren, stellt ebenso wie die Dauer des Auswahlverfahrens nicht stets einen sachlichen Grund für dessen Abbruch dar.
RN10: „Der Wunsch, den Bewerberkreis zu aktualisieren, kann einen sachlichen Grund für einen Abbruch darstellen (vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 29.11.2012 - 2 C 6.11 -, Juris Rn. 20 und 27, wo die Aktualisierung allerdings im Zusammenhang mit der gerichtlichen Beanstandung einer (ersten) Auswahlentscheidung oder dem Wunsch nach besser beurteilten Kandidaten genannt wird [s. jedoch bereits oben, dass das Notenniveau vorliegend offensichtlich für ausreichend erachtet wurde]). Ein solcher Wunsch nach Aktualisierung stellt jedoch nicht per se einen sachlichen Grund dar. Andernfalls verlöre die aus Art. 33 Abs. 2 GG abgeleitete Voraussetzung jede Relevanz, weil eine spätere Neuausschreibung stets mit einer Aktualisierung, wenn auch nicht unbedingt mit einer Veränderung des Bewerberkreises einhergeht.“
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