VGH BW zum Verlust des Anspruchs auf Altersgeld nach Rechtskraft durch Strafurteil

10.11.2020

VGH BW, Beschluss vom 10.11.2020, Az. 4 S 1749/20. Schlagworte: Beamtenversorgung, LBeamtVG BW, Altersgeld, Freiwilliges Ausscheiden aus dem Dienst.
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Leitsätze: 

  1. Der Landesgesetzgeber ist für die Regelungen betreffend den Verlust des Altersgeldes in § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LBeamtVG BW gemäß Art. 70 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 74 Abs. 1 Nr. 27 GG zuständig; § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LBeamtVG BW unterfällt nicht dem Kompetenztitel „Strafrecht“ i.S.d. § 74 Abs. 1 Nr. 1 GG.
  1. Wenn um die Höhe eines Anspruchs auf wiederkehrende Leistungen aus einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis gestritten wird, ist Streitwert der dreifache Jahresbetrag der begehrten Erhöhung (vgl. § 42 Abs. 1 Satz 1 GKG).

 

Fundstelle(n):

 

Stichwort Altersgeld: Im Rahmen des Dienstrechtsreformgesetzes wurde 2011 die Zahlung eines Altersgeldes für Beamte eingeführt, die auf eigenen Antrag auf dem Dienst entlassen werden. Bis zu diesem Zeitpunkt war eine Nachversicherung in der Rentenkasse vorgesehen. Mit Blick auf zunehmende Wechsel in der Wirtschaft, beispielsweise im Cybercrimebereich aber auch die Sonderlaufbahnen und mögliche Rückwechsel in die Wirtschaft ist das Thema Altersgeld wichtiger geworden.