VGH BW zum Ruhen von Unfallruhegehalt beim Zusammentreffen von Versorgungsbezügen und Renten

10.12.2020

VGH BW, Urteil vom 10.12.2020, Az 4 S 2906/20. Schlagworte: Pension, Versorgungsempfänger, Rente, Unfallruhegehalt, § 37 BeamtVG (a.F.), § 52 LBeamtVG (n.F.)
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Leitsatz: Die Ruhensvorschriften für das Zusammentreffen von Versorgungsbezügen mit Renten finden auch auf ein erhöhtes Unfallruhegehalt Anwendung. 

RN1: „Der Kläger wendet sich gegen die Anrechnung von Rentenzahlungen auf sein erhöhtes Unfallruhegehalt gemäß dem früheren § 37 BeamtVG bzw. heutigen § 52 LBeamtVG.“ 

RN2: „Der 1948 geborene Kläger trat 1971 in das Beamtenverhältnis ein und stand zuletzt als Kriminalhauptkommissar (Besoldungsgruppe A 11) im Dienst des Beklagten. Infolge seines Eintritts in den Ruhestand mit Ablauf des 31.07.1999 erhält er seit dem 01.08.1999 Versorgungsbezüge. Aufgrund der Anerkennung eines qualifizierten Dienstunfalls wurden die Versorgungsbezüge mit Bescheid des Landesamtes für Besoldung und Versorgung Baden-Württemberg (LBV) vom 11.05.2005 auf 80 v.H. aus der Besoldungsgruppe A 13 festgesetzt; im Bescheid wird auf die Anrechnung etwaiger Renten hingewiesen. Seit dem 01.03.2014 bezieht der Kläger eine Rente von der Deutschen Rentenversicherung Bund. Mit Bescheid vom 19.03.2014 verfügte das LBV, dass die Versorgungsbezüge ab 01.03.2013 aufgrund des Bezugs von Leistungen im Sinne des § 108 LBeamtVG bzw. § 55 BeamtVG zu regeln seien und insoweit ruhten, als die Gesamtversorgung (Versorgungsbezüge zuzüglich Renten/Leistungen) die Höchstgrenze überstiege. Nach Anlage 1 zum Bescheid entfiel eine besondere Berechnung der Höchstgrenze, weil der Höchstruhegehaltssatz von 80 v.H. bereits erreicht war. Nach der ebenfalls zum Bescheid gehörenden Änderungsmitteilung wurde die gesamte Rente i.H.v. 111,66 EUR (nicht hingegen der Zuschuss zur Krankenversicherung nach § 106 SGB VI i.H.v. 8,15 EUR) angerechnet.“

 

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