VGH BW zum Rechtsschutz zukünftiger Beförderungsauswahl

06.06.2017

VGH BW, Beschluss vom 06.06.2017, Az. 4 S 1055/17. Schlagworte: Beförderungsauswahl, Konkurrentenstreit, Rechtsschutz.
VGH BW zum Rechtsschutz zukünftiger Beförderungsauswahl

(Kein) Vorläufiger Rechtsschutz gegen eine zukünftige Beförderungsauswahl; Kein Anordnungsgrund bezüglich der Vergabe eines Dienstpostens; Willkürverbot als Prüfungsmaßstab der ämtergleichen Dienstpostenvergabe; Streitwert im vorläufigen Rechtsschutzverfahren bezüglich einer ämtergleichen Umsetzung.

Leitsätze:
 

  1. Gegen eine zukünftige Beförderungsauswahl steht hinreichender nachträglicher Eilrechtsschutz zur Verfügung. Deshalb kommt eine auf vorbeugenden Eilrechtsschutz gerichtete einstweilige Anordnung hiergegen grundsätzlich nicht in Betracht. Auch eine gerichtliche Feststellung dahingehend, dass die streitgegenständliche Auswahlentscheidung bezüglich der Vergabe eines Dienstpostens nicht zur Übertragung eines Beförderungsstatusamts berechtigt, scheidet jedenfalls aus, wenn der Dienstherr sich nicht eines entsprechenden Ernennungsrechts berühmt. (Rn.12)
  2. Ein Anordnungsgrund ist regelmäßig zu verneinen, wenn um die Vergabe eines Dienstpostens gestritten wird, der keine qualifizierte Vorwirkung für die Vergabe des Statusamts entfaltet (vgl. Senatsbeschlüsse vom 27.07.2016 - 4 S 1083/16 -, IÖD 2016, 218, und vom 06.12.2016 - 4 S 2078/16 -, IÖD 2017, 14, jeweils Juris). Da eine ämtergleiche Umsetzung selbst nach Ausschreibung und Auswahlentscheidung grundsätzlich keine im Lichte des Art 33 Abs 2 GG zu würdigende Vorwirkung hat, bedarf es insoweit auch keiner behördlichen Ausblendungs- bzw. Befristungszusage oder gerichtlichen Ausblendungs- bzw. Befristungsmaßgabe. (Rn.23)
  3. Es gibt keine "Dienstpostenstabilität" und dementsprechend auch grundsätzlich keine endgültige Dienstpostenbesetzung. (Rn.25)
  4. Für die ämtergleiche Dienstpostenvergabe ist Prüfungsmaßstab das Willkürverbot des Art 3 Abs 1 GG. Besetzt der Dienstherr den Dienstposten ämtergleich, schließt der Senat nunmehr aus, dass eine Selbstbindung des Dienstherrn an die Grundsätze des Art 33 Abs 2 GG ämtergleichen Mitbewerbern weitergehende subjektive Rechte vermittelt (Aufgabe der früheren Rechtsprechung vgl. hierzu Senatsbeschluss vom 16.10.2007 - 4 S 2020/07 -, Juris m.w.N.). (Rn.34)
  5. Maßgeblich für den Streitwert im vorläufigen Rechtsschutzverfahren bezüglich einer ämtergleichen Umsetzung ist der halbe Auffangstreitwert des § 52 Abs 2 GKG (juris: GKG 2004). (Rn.38)

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