VGH BW zum Begriff der förderlichen Vordienstzeit

11.05.2021

VGH BW, Beschluss vom 11.05.2021, Az. 4 S 621/21. Schlagworte: Landesbesoldungsgesetz, Vordienstzeit.
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Leitsatz: Die Tätigkeit als Bankkaufmann im Kreditgeschäft muss bei einem Polizeivollzugsbeamten nicht als förderliche Vordienstzeit im Sinne von § 32 LBesG a.F. anerkannt werden. 

Ergänzungen:

RN7: „Förderlich im Sinne der genannten Vorschrift ist eine Tätigkeit dann, wenn sie für die Dienstausübung des Beamten nützlich ist, die Dienstausübung nach objektiven Maßstäben also entweder erst aufgrund der früher gewonnenen Kenntnisse, Fertigkeiten, Fähigkeiten und Erfahrungen ermöglicht oder durch diese jedenfalls erleichtert und verbessert wird (vgl. Senatsurteil vom 18.03.2014 - 4 S 2129/13 -, Juris Rn. 22; BVerwG, Urteil vom 14.12.2017 - 2 C 25.16 -, Juris Rn. 15 [zu § 28 Abs. 1 Satz 2 BBesG Bln]; OVG B.-B., Urteil vom 14.12.2015 - 4 B 35.14 -, Juris Rn. 31 [zu § 28 Abs. 1 Satz 2 BBesG Bln]; OVG NRW, Urteil vom 17.08.2018 - 1 A 1044/16 -, Juris Rn. 42 [zu § 28 Abs. 1 BBesG a.F.]). In der Gesetzesbegründung heißt es insoweit, dass förderliche Zeiten insbesondere Berufszeiten sind, die für die Wahrnehmung der künftigen Dienstaufgaben „von konkretem Interesse“ sind (LT-Drs. 14/6694 S. 467).“

 

Auszug RN8: „Der Begriff der Förderlichkeit ist dabei, worauf der Kläger im Grundsatz zu Recht hinweist, nicht eng auszulegen. So setzt die Annahme förderlicher Zeiten nicht voraus, dass die frühere berufliche Tätigkeit Bezug zu wesentlichen Bereichen der späteren Verwendung hat; vielmehr kann es genügen, wenn die in einem früheren Beruf erworbenen zusätzlichen Kompetenzen und Erfahrungen die Dienstausübung nur in einem - gegebenenfalls engen - Teilbereich der Verwendung erleichtern und verbessern. (…) Ebenso wenig ist die Annahme von Förderlichkeit von vornherein deshalb ausgeschlossen, weil nicht die ganze Bandbreite der vor Eintritt in das Beamtenverhältnis erworbenen Fähigkeiten und Kenntnisse, sondern nur ein Teilbereich hiervon auch im Rahmen der späteren Verwendung von konkretem Interesse ist. Dem wird vielmehr dadurch Rechnung getragen, dass Vordienstzeiten nur berücksichtigungsfähig sind, „soweit“ sie förderlich sind (vgl. zu § 28 Abs. 1 Satz 3 BBesG a.F. OVG NRW, Urteil vom 17.08.2018 - 1 A 1044/16 -, Juris Rn. 48 f.). Allerdings müssen die Erleichterung und Verbesserung der Berufsausübung aufgrund früher gewonnener Kenntnisse, Fertigkeiten, Fähigkeiten und Erfahrungen von einem gewissen Gewicht sein, um ein „konkretes Interesse“ annehmen zu können, wie es dem Willen des Gesetzgebers entsprach. Ohne eine solche Begrenzung näherte sich das System wieder einem an, das auf dem Lebensalter aufbaut (vgl. BVerwG, Urteil vom 22.09.2016 - 2 C 29.15 -, Juris Rn. 22 zur Berücksichtigung für die soziale Kompetenz von Richtern förderlicher Zeiten, das insoweit eine einschränkende Auslegung für geboten hält). Insoweit ist nicht nur für den Umfang, sondern bereits für das „Ob“ einer Anrechnung von Bedeutung, wie groß die Schnittmenge zwischen den für die frühere berufliche Tätigkeit einerseits und den für die Dienstausübung andererseits jeweils geforderten Kenntnissen, Fertigkeiten und Fähigkeiten ist und in welchem Umfang Überschneidungen zwischen den inhaltlichen Anforderungen beider Tätigkeiten bestehen. Eines besonderen Augenmerks hinsichtlich der Relevanz der Schnittmenge bedarf es insbesondere bei beamtenrechtlichen Verwendungen, die durch eine große Heterogenität des Aufgabenbereichs gekennzeichnet sind. 

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