VGH BW zum Auswahlverfahren bei Bewerbern unterschiedlicher Laufbahnen
01.02.2019
VGH BW, Beschluss vom 01.02.2019, Az. 4 S 2770/18. Schlagworte: Dienstpostenbesetzung, Auswahlverfahren, Laufbahnvergleich.
Leitsätze:
- Hat die Besetzung eines förderlichen Dienstpostens Vorwirkungen auf die spätere Verleihung eines höheren Statusamts, kann der Anordnungsgrund regelmäßig nicht ohne weiteres mit der Rechtsfigur des „Ausblendens eines Bewährungsvorsprungs“ verneint werden.
- Bei Beurteilungen ist bezüglich Einzelbewertungen der Rückgriff auf im System hinterlegte Beschreibungen zulässig, solange das Gesamturteil hieraus nicht rechnerisch ermittelt, sondern aufgrund eigenständiger Bewertung festgesetzt sowie hinreichend individuell und konkret begründet wird.
- Sind Bewerber unterschiedlicher Laufbahnen, deren Beurteilungen als im Wesentlichen gleich bewertet werden können, in eine Auswahlentscheidung einbezogen, kann der Dienstherr vor allem auch zur Feststellung der besseren Eignung ergänzend auf strukturierte Auswahlgespräche zurückgreifen, die allerdings formelle und materielle Voraussetzungen erfüllen müssen.
- Einem Antrag auf Androhung eines Ordnungsgeldes zur Sicherung effektiven Eilrechtsschutzes im Konkurrentenstreit gemäß § 167 Abs. 1 VwGO i. V. m. § 890 Abs. 2 ZPO fehlt das Rechtsschutzinteresse, wenn der rechtsstaatlich gebundene Vollstreckungsschuldner gegenüber dem Vollstreckungsgläubiger ausdrücklich und schriftlich zusichert, sich ohne Vollstreckungsmaßnahmen an die gerichtlich ausgesprochene Verpflichtung zu halten.
- Der Streitwert beim Konkurrentenstreit um die statusrelevante Vergabe eines förderlichen Dienstpostens richtet sich nach dem sogenannten kleinen Gesamtstatus. Da das Eilverfahren hier die Funktion des Hauptsacheverfahrens übernimmt, ist eine Halbierung nicht angezeigt.
Hinweis: Besetzung des Leitungspostens des Leiters Kriminaltechnisches Institut im Landeskriminalamt Baden-Württemberg.
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