VGH BW zum Auswahlgespräch im Bewerbungsverfahren

06.12.2016

VGH BW, Beschluss vom 06.12.2016, Az. 4 S 2078/16. Schlagworte: Auswahlverfahren, Vorstellungsgespräch.
VGH BW zum Auswahlgespräch im Bewerbungsverfahren

Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg befasst sich mit den Kriterien in einem Bewerberauswahlverfahren an ein Auswahlgespräch gegenüber einem Vorstellungsgespräch.

Leitsätze:

  1. Ein Vorstellungsgespräch ist, anders als ein strukturiertes, bewertetes und dokumentiertes Auswahlgespräch, keine leistungsbezogene Erkenntnisquelle (Senatsbeschlüsse vom 21.12.2011 - 4 S 2543/11 - und vom 28.09.2016 - 4 S 1578/16 -, jeweils Juris m.w.N.).
  2.  Eine Auswahlentscheidung, die eine qualifizierte - bereits die Zugehörigkeit zum Bewerberkreis um das Statusamt präjudizierende - Vorwirkung entfaltet, begründet für den bei der Vergabe unterlegenen Bewerber einen Anordnungsgrund und führt dazu, dass das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes grundsätzlich die Funktion des Hauptsacheverfahrens übernimmt (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 19.12.2014 - 2 VR 1.14 - und vom 20.06.2013 - 2 VR 1.13 -, jeweils Juris).
  3. Maßgeblich für den Streitwert im Konkurrentenverfahren um die Verleihung eines anderen Statusamts mit einem höheren Endgrundgehalt ist die Hälfte der Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, ohne dass sich die beantragte Zahl der freizuhaltenden Stellen streitwerterhöhend auswirkt (sog. kleiner Gesamtstatus gemäß § 52 Abs. 6 S. 4 i.V.m. S. 1 Nr. 1 GKG idgF - Aufgabe der bisherigen Rspr., vgl. hierzu zuletzt Senatsbeschluss vom 26.04.2016 - 4 S 64/14 -, Juris m.w.N.; im Anschluss an BVerwG, Beschluss vom 22.11.2012 - 2 VR 5.12 -, Juris). Dieser Streitwert ist auch im Konkurrentenverfahren bezüglich der Vergabe eines Dienstpostens zugrunde zu legen, wenn diese Auswahlentscheidung eine qualifizierte Vorwirkung für die Vergabe des Statusamts entfaltet, d.h. ein Anordnungsgrund zu bejahen ist. Bei sonstiger Dienstpostenkonkurrenz verbleibt es beim Auffangstreitwert des § 52 Abs. 2 GKG.

Externer Link:

- Verwaltungsgerichtshof Mannheim