VGH BW zu Risikoschwangerschaft und Anerkennung als Härtefall nach AzUVO
26.01.2020
Leitsatz:
Eine Beamtin, der wegen einer Risikoschwangerschaft und der hiermit verbundenen Veränderungen ihres individuellen Gesundheitszustands durch ein ärztliches Attest wegen der konkreten Möglichkeit der Gefährdung ihrer Gesundheit oder der ihres Kindes jede Tätigkeit vollumfänglich verboten wurde, befindet sich schwangerschaftsbedingt in einer Situation, die auf der Grundlage einer schweren Erkrankung oder einer Behinderung als besonderer Härtefall anzuerkennen wäre. In einem solchen Fall stellt die Verneinung eines besonderen Härtefalls, weil weder eine schwere Erkrankung noch eine Behinderung vorliegt, eine Diskriminierung dar.
Es ist nicht Zweck der Elternzeit, dem Dienstherrn Belastungen des Landeshaushalts zu ersparen, die er hinnehmen müsste, wenn eine erneut schwangere Beamtin die Elternzeit nicht in Anspruch genommen hätte.
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