VGH BW zu Gefährderansprachen

07.12.2017

VGH BW, Urteil vom 07.12.2017, Az. 1 S 2526/16. Schlagworte: Polizeigesetz, Gefährderansprache.
VGH BW zu Gefährderansprachen

In einem aktuell veröffentlichten Urteil setzt sich der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg mit den Rechtsgrundlagen und der Zuständigkeit von Gefährderansprachen auseinander.

Leitsätze

  1. Eine Gefährderansprache, die in den Schutzbereich der allgemeinen Handlungsfreiheit des Artikel 2 I GG Art. 2 Abs.1 GG eingreift, bedarf einer Ermächtigungsgrundlage, die in Baden-Württemberg in §§ 1, 3 PolG BW§§ 1, 3 PolG zu finden ist.

  2. Zuständig für die Durchführung einer Gefährderansprache sind in Baden-Württemberg die Polizeibehörden, soweit eine Eilzuständigkeit des Polizeivollzugsdienstes nach § 60 II PolG BW§ 60 Abs. 2 PolG nicht besteht.

  3. Eine (parallele) Zuständigkeit des Polizeivollzugsdienstes lässt sich nicht über eine Analogie zu § 60 Abs. 3 PolG § 60 III PolGBW begründen, da keine planwidrige Regelungslücke vorliegt.

Externer Link: