VGH BW zu Gefährderansprachen
07.12.2017
VGH BW, Urteil vom 07.12.2017, Az. 1 S 2526/16. Schlagworte: Polizeigesetz, Gefährderansprache.
Leitsätze
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Eine Gefährderansprache, die in den Schutzbereich der allgemeinen Handlungsfreiheit des Artikel 2 I GG Art. 2 Abs.1 GG eingreift, bedarf einer Ermächtigungsgrundlage, die in Baden-Württemberg in §§ 1, 3 PolG BW§§ 1, 3 PolG zu finden ist.
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Zuständig für die Durchführung einer Gefährderansprache sind in Baden-Württemberg die Polizeibehörden, soweit eine Eilzuständigkeit des Polizeivollzugsdienstes nach § 60 II PolG BW§ 60 Abs. 2 PolG nicht besteht.
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Eine (parallele) Zuständigkeit des Polizeivollzugsdienstes lässt sich nicht über eine Analogie zu § 60 Abs. 3 PolG § 60 III PolGBW begründen, da keine planwidrige Regelungslücke vorliegt.
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