VGH BW zu den Voraussetzungen für den Abbruch eines Stellenbesetzungsverfahrens

08.11.2021

VGH BW, Beschluss vom 08.11.2021, Az. 4 S 1431/21. Schlagworte: Stellenbesetzungsverfahren, Konkurrentenstreit, Abbruch des Verfahrens, Art. 33 II GG, Streitwertbemessung.
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Leitsatz: Für den Abbruch eines Stellenbesetzungsverfahrens liegt regelmäßig bereits dann ein den Maßstäben des Art. 33 Abs. 2 GG genügender sachlicher Grund vor, wenn dem Dienstherrn im Wege einer einstweiligen Anordnung untersagt worden ist, den von ihm ausgewählten Bewerber zu ernennen; darauf, ob der gerichtlich festgestellte Rechtsfehler im laufenden Auswahlverfahren heilbar wäre, kommt es im Regelfall nicht an. 

RN 27: „Der Dienstherr kann ein von ihm eingeleitetes Bewerbungsverfahren aus einem sachlichen Grund beenden; der rechtmäßige Abbruch des Auswahlverfahrens lässt den Bewerbungsverfahrensanspruch untergehen (BVerwG, Urteile vom 10.12.2020 - 2 C 12.20 -, Juris Rn. 30, und vom 31.03.2011 - 2 A 2.09 -, Juris Rn. 16). Soll das Amt unverändert bestehen bleiben und auch vergeben werden, muss der vom Dienstherrn für den Abbruch vorgebrachte Grund den Vorgaben des Art. 33 Abs. 2 GG genügen (BVerwG, Beschlüsse vom 10.12.2018 - 2 VR 4.18 -, Juris Rn. 18, und vom 29.07.2020 - 2 VR 3.20 -, Juris Rn. 13).“            

RN 28: „Ein sachlicher Grund für den Abbruch eines Auswahlverfahrens, der den Maßstäben des Art. 33 Abs. 2 GG genügt, liegt etwa darin, dass kein Bewerber den Erwartungen des Dienstherrn entspricht (vgl. BVerwG, Urteil vom 26.01.2012 - 2 A 7.09 -, Juris Rn. 27), oder dass das bisherige Verfahren nach Einschätzung des Dienstherrn an nicht behebbaren Mängeln mit der Folge leidet, dass eine den Anforderungen des Art. 33 Abs. 2 GG gerecht werdende Auswahlentscheidung allein in einem weiteren Auswahlverfahren denkbar erscheint (BVerwG, Beschluss vom 10.12.2018 - 2 VR 4.18 -, Juris Rn. 18).“ 

 

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