VGH BW verneint Beihilfeanspruch für künstliche Befruchtung
14.02.2012
VGH BW, Urteil vom 14.02.2012, Az. 2 S 3010/11. Schlagworte: Beihilfe, Familienplanung.
- Beihilfefähige Aufwendungen müssen nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 BVO in unmittelbarem Zusammenhang mit einem Krankheitsfall stehen, d.h. durch Maßnahmen entstanden sein, die der Wiedererlangung der Gesundheit, der Besserung oder Linderung von Leiden oder der Beseitigung oder dem Ausgleich angeborener oder erworbener körperlicher Beeinträchtigungen dienen. Von der Linderung einer Krankheit kann bereits dann gesprochen werden, wenn die ärztliche Tätigkeit auf die Abschwächung oder eine wenigstens partielle Unterbindung oder Beseitigung von Krankheitsfolgen gerichtet ist oder eine Ersatzfunktion für ein ausgefallenes Organ bezweckt wird.
- Aufwendungen für eine künstliche Befruchtung der Ehefrau eines zeugungsunfähigen Beamten in Form der sog. heterologen In-vitro-Fertilisation sind nicht beihilfefähig, weil die künstliche Befruchtung mit Spendersamen keine Krankenbehandlung im Sinne des Beihilferechts ist; die fehlende Zeugungsfähigkeit kann auf diesem Wege nicht ersetzt werden und dementsprechend können auch die sich aus der Unfruchtbarkeit ergebenden Krankheitsfolgen, d.h. die Unmöglichkeit, eigene Kinder zu zeugen, nicht beseitigt oder gelindert werden (a. A. Bundesfinanzhof, Urteil vom 16.12.2010 - 4 R 43/10 - BFHE 232, 179 zu der Frage, ob die Aufwendungen eines Ehepaars für eine heterologe IVF als außergewöhnliche Belastung i.S.d. § 33 Abs. 1 EStG zu berücksichtigen sind und deshalb zu einer Ermäßigung der Einkommensteuer führen).
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