VGH BW – Kontaminierte Arbeitskleidung ist wie Schutzkleidung zu behandeln mit Folgen für den Arbeitgeber
23.07.2020
Leitsätze:
- Den Zielen des Arbeitsschutzgesetzes liegt auch der Gedanke der Prävention zugrunde, eine Gesundheitsgefährdung der Beschäftigten zu vermeiden oder zu minimieren. Die Gefährdungsprognose unterliegt der ex-ante Betrachtung.
- Besteht die Möglichkeit der Kontamination der Arbeitskleidung, ist sie wie Schutzkleidung zu behandeln und muss vom Arbeitgeber selbst oder einer zertifizierten Reinigung gewaschen werden.
Das Urteil befasst sich mit den Arbeitsbedingungen und den Arbeitsschutzvorschriften in einem Pflegeheim. Dort kann es zum Kontakt mit Krankheitserregern kommen. „Potenziell infektiöses Material ist Material, das Krankheitserreger enthalten und bei entsprechender Exposition zu einer Infektion führen kann. Dabei handelt es sich erfahrungsgemäß um Körperflüssigkeiten, -ausscheidungen und -gewebe…“ (aus RN28).
RN31 führt in der Folge aus, dass entsprechende kontaminierte Kleidung „nicht von den Beschäftigten zur Reinigung nach Hause mitgenommen werden [darf]“. Vielmehr muss die potenziell kontaminierte Arbeitskleidung […] vom Arbeitgeber desinfiziert und gereinigt werden. Das gilt für die Heime auch dann, wenn über die Arbeitskleidung eine Schutzkleidung getragen wird.
Hier stellt sich uns die Frage, ob dieses neue Urteil Folgen für die Tatortarbeit haben kann, wenn es zu entsprechender Kontamination oder auch nur einer potenziellen Kontamination kommen kann – dies auch mit Blick auf den Auszug aus RN31. Umso mehr Sensibilität ist in Corona-Zeiten gefragt.
Wir werden hierzu eine Anfrage an das Innenministerium erstellen und nachberichten. (Erstellung des Beitrags am 22.11.2020).
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