VGH BW - Ansprüche eines Beamten bei Zuteilung der Dienstzimmer

30.06.2006

VGH BW, Beschluss vom 30.06.2006, Az. 4 S 634/06. Schlagworte: Raumbedarf, Musterraumplan.
VGH BW - Ansprüche eines Beamten bei Zuteilung der Dienstzimmer

Leitsatz

Zum Organisationsermessen des Dienstherrn bei der Zuteilung von Dienstzimmern. (Rn.3)

RN3: "Bei der Überprüfung der streitigen Maßnahme geht der Senat von dem Grundsatz aus, dass die Zuweisung eines Dienstzimmers im Organisationsermessen des Dienstherrn steht, der insoweit einen weiten Gestaltungsspielraum hat (vgl. Bayer. VGH, Beschluss vom 05.09.2005, NVwZ-RR 2006, 199). Die Zuteilung eines Dienstzimmers betrifft die Arbeitsbedingungen und damit den äußeren Rahmen des vom Beamten zu leistenden Dienstes. In einer Änderung der räumlichen Zuordnung liegt keine Änderung des dienstlichen Aufgabenbereichs. Sie stellt keine Umsetzung dar, da mit ihr ein anderes Amt im konkret-funktionellen Sinne nicht übertragen wird (vgl. nur Schnellenbach, Beamtenrecht in der Praxis, 6. Aufl., RdNr. 141). Bei der Rechtmäßigkeitskontrolle können gleichwohl die von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze zur Rechtmäßigkeit einer Umsetzung in den Blick genommen werden. Denn auch die Zuteilung von Diensträumen ist als innerorganisatorische Maßnahme zu der Vielzahl der im Einzelnen nicht normativ erfassten Maßnahmen des Dienstherrn zu rechnen, die zur Erhaltung und Gewährleistung der Funktionsfähigkeit der öffentlichen Verwaltung unerlässlich sind. Sie gehört ihrem objektiven Sinngehalt nach zu den Anordnungen, die die dienstliche Verrichtung eines Beamten betreffen und sich in ihren Auswirkungen auf die organisatorische Einheit beschränken, der der Beamte angehört (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 13.11.1997 - 2 A 6.96 -, Juris). Nach den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums (Art. 33 Abs. 5 GG) aber hat der Beamte keinen Anspruch auf die unveränderte Ausübung des ihm einmal übertragenen Amtes im konkret-funktionellen Sinn. Er muss vielmehr Änderungen seines dienstlichen Aufgabenbereichs durch Umsetzungen oder vergleichbare organisatorische Maßnahmen des Dienstherrn nach Maßgabe seines statusrechtlichen Amtes hinnehmen. Danach verfügt der Dienstherr über eine „nahezu uneingeschränkte organisatorische Organisationsbefugnis“ (vgl. nur Urteil des Senats vom 17.09.2003 - 4 S 1636/01 -, Schütz BeamtR ES/E IV Nr. 37, und Beschluss des Senats vom 12.05.1999 - 4 S 660/99 -, ZBR 2000, 358, jeweils m.w.N.). Eine Einengung des Ermessens des Dienstherrn bei einer Umsetzung ist auf besonders gelagerte Verhältnisse beschränkt (BVerwG, Beschluss vom 11.03.2004 - 6 B 71.03 -, Juris). Umso weniger hat der Beamte einen Anspruch auf Beibehaltung des ihm einmal zugewiesenen Dienstzimmers bzw. auf Zuteilung eines bestimmten Dienstzimmers. Das insoweit bestehende weite Ermessen des Dienstherrn wird lediglich durch die Fürsorgepflicht (§ 98 LBG) und das Willkürverbot (Art. 3 Abs. 1 GG) begrenzt.  "

Externer Link:

- Verwaltungsgerichtshof Mannheim