VGH Baden-Württemberg – keine Pensionsansprüche für Widerrufsbeamte
31.03.2021
Leitsatz: Ein Widerrufsbeamter erwirbt auch nach mehr als fünf Dienstjahren vor seiner Entlassung keine Pensionsansprüche.
Ergänzungen:
RN4: Nach § 18 Abs. 2 LBeamtVG entsteht ein Anspruch auf Ruhegehalt „mit dem Beginn des Ruhestands“. Ein Anspruch auf Ruhegehalt besteht folglich nur dann, wenn das Beamtenverhältnis dadurch endet, dass der Beamte aus dem aktiven Dienst in den Ruhestand tritt oder versetzt wird (BVerwG, Urteil vom 17.12.2009 - 2 C 71.08 -, Juris Rn. 27 [zur insoweit inhaltsgleichen Regelung in § 4 Abs. 2 BeamtVG]), wenn folglich das aktive Beamtenverhältnis unmittelbar in ein Ruhestandsbeamtenverhältnis umgewandelt wird. Eintritt bzw. Versetzung in den Ruhestand und Ruhegehaltsanspruch sind untrennbar miteinander verbunden; weder gibt es einen Anspruch auf Ruhegehalt ohne Ruhestand, noch kann ein Beamter ohne Ansprüche auf Ruhegehalt in den Ruhestand versetzt werden (Stegmüller/Schmalhofer/Bauer, Beamtenversorgungsgesetz des Bundes und der Länder, Stand 12/2020, § 4 BeamtVG Rn. 36 ff.).
RN5: Für alle anderen Fälle der Beendigung des Beamtenverhältnisses - neben den Sonderfällen eines Verlusts der Beamtenrechte oder einer Entfernung aus dem Beamtenverhältnis nach den Disziplinargesetzen ist dies vor allem die Entlassung (vgl. § 21 BeamtStG) - fehlt es dagegen an gesetzlichen Regelungen, die einen Anspruch auf Ruhegehalt begründeten. In diesen Fällen scheidet der Beamte daher ohne Versorgung nach beamtenrechtlichen Grundsätzen, insbesondere ohne Anspruch auf Ruhegehalt, aus dem Beamtenverhältnis aus (vgl. für die Entlassung: Stegmüller/Schmalhofer/Bauer, Beamtenversorgungsgesetz des Bundes und der Länder, Stand 12/2020, § 4 BeamtVG Rn. 36).
Fundstelle(n):
- VGH BW, Entscheidung im Volltext