VG Trier zur Entfernung aus dem Dienst sowie zur Vorlage privatärztlicher Atteste
07.01.2020
Das mehrmonatige vorsätzliche und unerlaubte Fernbleiben vom Dienst rechtfertigt die Entfernung aus demselben als Disziplinarmaßnahme. Das allein sollte nicht verwundern. Im vorliegenden Fall war ein Feuerwehrbeamter 16 Monate dem Dienst ferngeblieben. Doch im vorliegenden Sachverhalt gibt es einige Besonderheiten, die auch für den Polizeibereich relevant sind.
So wurde der Feuerwehrmann im Jahr 2015 aufgrund einer nicht mehr zu behandelnden degenerativen Wirbelsäulenerkrankung in den Ruhestand versetzt. Nach der Operation wurde er erneut dem Amtsarzt vorgestellt, der daraufhin prognostizierte, dass die Feuerwehrdiensttauglichkeit wohl nicht mehr zu erreichen ist. Die eingeschränkte Dienstfähigkeit wurde hinsichtlich Verwaltungstätigkeiten und einfacher körperlicher Arbeit von ihm bejaht. In der Folge wurde der Beamte zum Dienstantritt aufgefordert, ein BEM-Verfahren wurde eingeleitet.
Durch mehrere privatärztliche Atteste wollte der Beamte den Nachweis führen, dass eine vollständige Dienstunfähigkeit bestehe. Unter Vorlage dieser Atteste blieb der Beamte dem Dienst fern.
Das VG Trier bewertete dieses Fernbleiben als schuldhaft begangenes Dienstvergehen, zumal die Stadt als Arbeitgeber darauf hingewiesen habe, dass privatärztliche Atteste nicht ausreichend sind, um das Nichtvorliegen der eingeschränkten Dienstfähigkeit zu belegen. Es bestätigte die Entfernung aus dem Dienst als zweckmäßige Disziplinarmaßnahme an, da das Vertrauensverhältnis zerstört wäre. Mit eine Rolle dürfte jedoch auch gespielt haben, dass der Beamte disziplinarisch vorbelastet war.
Für den Nachweis der Dienstfähigkeit oder der Dienstunfähigkeit sind amtsärztliche oder polizeiärztliche Atteste von Relevanz. Die Hinzuziehung von Fachärzten über die Amts- und Polizeiärzte ist hier der richtige Weg.
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