VG Stuttgart zum Abbruch eines Auswahlverfahrens zur Besetzung einer Beförderungsstelle

09.03.2021

VG Stuttgart, Urteil vom 09.03.2021, Az. 18 K 4640/19. Schlagworte: Stellenbesetzung, Auswahlverfahren, Beförderung, Art. 33 II GG.
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Leitsätze:

  1. Ein Beamter hat grundsätzlich keinen Anspruch auf Beförderung. Hat sich der Dienstherr zur Besetzung einer freien Planstelle entschlossen, vermittelt Art. 33 Abs. 2 GG dem Bewerber lediglich ein grundrechtsgleiches Recht auf leistungsgerechte Einbeziehung in die Bewerberauswahl (wie BVerwG, Urt. v. 17.11.2016 - 2 C 27/15 -, BVerwGE 156, 272).
  1. Ein Stellenbesetzungsverfahren kann auch durch einen wirksamen Abbruch beendet werden, wenn der Dienstherr die Stelle zwar weiterhin vergeben will, hierfür aber ein neues Auswahlverfahren für erforderlich hält. Zu ihrer Wirksamkeit bedarf diese Entscheidung eines sachlichen Grundes, der den Vorgaben aus Art. 33 Abs. 2 GG genügt (vgl. BVerwG, Urt. v. 03.12.2014 - 2 A 3.13 -, BVerwGE 151, 14).
  1. Der Abbruch eines Stellenbesetzungsverfahrens ist jedenfalls dann sachlich gerechtfertigt, wenn dem Dienstherrn im Wege der einstweiligen Anordnung untersagt wird, den von ihm ausgewählten Bewerber zu ernennen, und gerichtlich festgestellte Mängel vorliegen, die in dem in Gang gesetzten Auswahlverfahren nicht (mehr) behoben werden können.
  1. Es obliegt dem Dienstherrn im Rahmen seiner Organisationsgewalt darüber zu entscheiden, ob und zu welchem Zeitpunkt er eine Stelle besetzen will. Auch die zeitliche Dimension eines Stellenbesetzungsverfahrens wird daher – abgesehen von Missbrauchsfällen – nicht durch subjektive Rechtspositionen der Bewerber eingeschränkt (wie BVerwG, Urt. v. 17.11.2016 - 2 C 27/15 -, BVerwGE 156, 272).

 

Zur Frage des Rechtsmittels gegen den Abruf, RN38: „Effektiver Rechtsschutz (Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG) gegen den Abbruch eines Auswahlverfahrens kann nur im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes erlangt werden. Ein solches Rechtsschutzbegehren ist auf eine sofortige Verpflichtung des Dienstherrn gerichtet und kann daher bereits aus strukturellen Gründen nur im Wege des Eilrechtsschutzes verwirklicht werden. Das Erfordernis einer zeitnahen Klärung der Frage, ob das bisherige Auswahlverfahren zu Recht abgebrochen wurde oder fortgesetzt werden muss, folgt auch aus dem Gebot der Rechtssicherheit. Sowohl der Dienstherr als auch die Bewerber brauchen Klarheit darüber, in welchem Auswahlverfahren die Stelle vergeben wird. Der zeitliche Parallellauf mehrerer auf dieselbe Planstelle bezogener Verfahren mit unterschiedlichen Bewerbern würde zu schwierigen Vergabe- und Rückabwicklungsproblemen führen. Die Rechtmäßigkeit des Abbruchs muss daher geklärt sein, bevor in einem weiteren Auswahlverfahren eine Entscheidung getroffen und das Amt vergeben wird. Stellt ein Bewerber nicht innerhalb eines Monats nach Zugang der Abbruchmitteilung einen Antrag nach § 123 VwGO, darf der Dienstherr darauf vertrauen, dass der Bewerber den Abbruch des Auswahlverfahrens nicht angreift, sondern sein Begehren im Rahmen einer neuen Ausschreibung weiterverfolgt. Nach Ablauf der Monatsfrist ist die Möglichkeit, die Rechtmäßigkeit des Abbruchs des Auswahlverfahrens mit einer Hauptsacheklage überprüfen zu lassen, verwirkt (vgl. BVerwG, Urt. v. 03.12.2014 - 2 A 3.13 -, juris Rn. 22 ff. m.w.N.).“ 

 

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