VG Sigmaringen zum Thema dienstlicher Outlookkalender
28.07.2020
Leitsatz: Der Outlook-Gruppenkalender stellt eine technische Einrichtung im Sinne des § 75 Abs. 4 Nr. 11 LPVG dar und ist zur Überwachung der Benutzer geeignet. Eine entsprechende Anordnung des Dienststellenleiters, der Bedienstete möge ihm Zugang zu diesem elektronisch geführten Kalender gewähren, weist den das Mitbestimmungsrecht des Personalrats eröffnenden kollektiven Bezug auf.
Kurzsachverhalt: Der Dienststellenleiter begehrte volle Einsichtnahme in den dienstlichen Outlookkalender eines nachgeordneten Mitarbeiters.
Bewertung: Das Urteil ist unter zwei Gesichtspunkten relevant. Erstens durch die Bewertung der Gerichts, dass selbst die Einsichtnahme in den dienstlichen Outlookkalender eines Mitarbeiters das (in aller Regel nur kollektive) Mitbestimmungsrecht auslöst und zweitens, die Bewertung des Outlookkalenders an sich.
Hierzu Auszug RN 31: „Denn der Zugriff auf die Kalenderfunktion in Outlook ermöglicht es dem weiteren Beteiligten, eine Auswertung der Leistungen des angewiesenen Beschäftigten im Hinblick auf die Koordination seiner Termine und die Termindichte vorzunehmen. Insbesondere ist dem Dienststellenleiter dies möglich, ohne dass der betroffene Beschäftigte hiervon Kenntnis erhält. Die durch die technische Überwachungseinrichtung demnach möglicherweise zur Kenntnis des Dienststellenleiters gelangenden Informationen sind auch ohne weiteres leistungsbezogen bzw. beurteilungsrelevant. So sind Termindichte und -wahrnehmung bereits bei isolierter Betrachtung ein Hinweis darauf, inwieweit ein Beschäftigter ausgelastet ist und wie sein Leistungsverhalten quantitativ gewürdigt werden kann. Auch lässt das Vorgehen bei der Vereinbarung von Terminen und deren Einhaltung Rückschlüsse auf sonstige beurteilungsrelevante Eigenschaften des Bediensteten zu.“
Externer Link:
- VG Sigmaringen, Beschluss im Volltext