VG Köln zur Identitätsüberprüfung durch Mobilfunkanbieter bei Prepaid-Karten

13.11.2020

VG Köln, Urteil vom 13.11.2020, Az. 9 K 573/18. Schlagworte: Prepaid, Mobilfunk, Handy, Identitätsüberprüfung, Bundesnetzagentur, Personalausweiskopie, Bestandsdaten.
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Das Urteil enthält keine Leitsätze.

Überschrift und Teaser des Beitrags auf Beck.de bringen den Inhalt auf den Punkt:

„Keine zweite Identitätsüberprüfung beim Verkauf von Prepaid-Karten durch Mobilfunkanbieter
Die Re­ge­lung der Bun­des­netz­agen­tur, nach der sich ein Mo­bil­funk­an­bie­ter beim Ver­kauf von Pre­paid-Kar­ten durch einen Ver­triebs­part­ner eine Per­so­nal­aus­weis­ko­pie zu­sen­den las­sen und die Nut­zer­da­ten selbst noch­mals über­prü­fen muss, ist rechts­wid­rig. Dies hat das Ver­wal­tungs­ge­richt Köln am 13.11.2020 ent­schie­den.“

Anmerkung: Damit obliegt es den Vertreibern von Prepaid-Karten eine entsprechende Identitätsprüfung vorzunehmen. Die Unzulänglichkeiten dabei waren wiederum Ausgangspunkt für die Änderungen der doppelten Überprüfung.

 

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